§ 11 BKGG, Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
Überschrift geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).
(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gewährt.
Absatz 1 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).
(2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.
Absatz 3 eingefügt durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) (1. 1. 2026), bisherige Absätze 3 bis 6 wurden Absätze 4 bis 7.
(3)1 Abweichend von § 47 Absatz 1 SGB I werden das sozialrechtliche Kindergeld und der Kinderzuschlag ausschließlich auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, überwiesen. 2 Die Überweisung erfolgt kostenfrei.
(4)§ 45 Absatz 3 SGB X findet keine Anwendung.
(5) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Absatz 1 SGB X für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(6) Wird ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von Kinderzuschlag aufgehoben, sind bereits erbrachte Leistungen abweichend von § 50 Absatz 1 SGB X nicht zu erstatten, soweit der Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausschließt oder mindert.
Absatz 6 angefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).
(7)
Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des SGB III über
- 1.die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1) sowie
- 2.die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Familienkasse auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt ist, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen.
Absatz 7 angefügt durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530).