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AÜG – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
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AÜG – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz



§ 16 AÜG, Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1.entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überlässt,
  • 1a.einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt,
  • 1b.entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 einen Arbeitnehmer überlässt oder tätig werden lässt,
  • 1c.entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 eine dort genannte Überlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bezeichnet,
  • 1d.entgegen § 1 Absatz 1 Satz 6 die Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig konkretisiert,
  • 1e.entgegen § 1 Absatz 1b Satz 1 einen Leiharbeitnehmer überlässt,
  • 1f.entgegen § 1b Satz 1 Arbeitnehmer überlässt oder tätig werden lässt,
  • 2.einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 AufenthG, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verb. mit Absatz 4 AufenthG, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Absatz 1 SGB III nicht besitzt, tätig werden lässt,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).

  • 2a.eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 3.einer Auflage nach § 2 Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  • 4.eine Anzeige nach § 7 Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 5.eine Auskunft nach § 7 Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  • 6.seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Absatz 2 Satz 4 nicht nachkommt,
  • 6a.entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
  • 7.(weggefallen)
  • 7a.entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder 4 eine Arbeitsbedingung nicht gewährt,
  • 7b.entgegen § 8 Absatz 5 in Verb. mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Mindeststundenentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt,
  • 8.einer Pflicht nach § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht nachkommt,
  • 8a.entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt,
  • 9.entgegen § 13a Absatz 1 Satz 1 den Leiharbeitnehmer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig informiert,
  • Nummer 9 geändert durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1174).

  • 10.entgegen § 13b Satz 1 Zugang nicht gewährt,
  • 11.entgegen § 17a Satz 1 in Verb. mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SchwarzArbG eine Prüfung nicht duldet oder bei dieser Prüfung nicht mitwirkt,
  • Nummer 11 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).

  • 12.entgegen § 17a Satz 1 in Verb. mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SchwarzArbG das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet,
  • Nummer 12 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).

    Nummern 13 bis 15 eingefügt durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025), bisherige Nummern 13 bis 17 wurden Nummern 16 bis 19.

  • 13.entgegen § 17a Satz 1 in Verb. mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a SchwarzArbG eine dort genannte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt,
  • 14.entgegen § 17a Satz 1 in Verb. mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b SchwarzArbG eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  • 15.entgegen § 17a Satz 1 in Verb. mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SchwarzArbG die Einsicht in eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
  • 16.entgegen § 17b Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet,
  • 17.entgegen § 17b Absatz 1 Satz 2 eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
  • 18.entgegen § 17c Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens 2 Jahre aufbewahrt oder
  • 19.entgegen § 17c Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 7a, 7b und 8a mit einer Geldbuße bis zu 500 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 18 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 1f, 6, 11 bis 17 und 19 mit einer Geldbuße bis zu 30 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2a, 3, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu 3 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße bis zu 2 000 EUR und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 1 000 EUR geahndet werden.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 2a und 7b sowie 11 bis 19 die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b, 1e, 3 bis 7a sowie 8 bis 10 die Bundesagentur für Arbeit.

Absatz 3 geändert durch G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) und G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).

(4)§ 66 SGB X gilt entsprechend.

(5)1 Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. 2 Sie trägt abweichend von § 105 Absatz 2 OWiG die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 OWiG.


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