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Richtlinien

PsychTh-RL – Psychotherapie-Richtlinie

Richtlinie über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie) [PsychTh-RL]
Sozialversicherungsrecht
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PsychTh-RL – Psychotherapie-Richtlinie



§ 26 PsychTh-RL, Übende und suggestive Interventionen

(1)1 Psychosomatische Grundversorgung kann auch durch übende und suggestive Interventionen unter Einschluss von Instruktionen und von Bearbeitung therapeutisch bedeutsamer Phänomene erfolgen. 2 Dabei können folgende Interventionen zur Anwendung kommen:

  • 1.Autogenes Training als Einzel- oder Gruppenbehandlung (Unterstufe),
  • 2.Jacobsonsche Relaxationstherapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung,
  • 3.Hypnose in Einzelbehandlung.
3 Diese Interventionen dürfen während einer tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie grundsätzlich nicht angewendet werden.

(2)1 Die Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind auch als Gruppenbehandlung mit mindestens 2 bis höchstens 10 Patientinnen und Patienten durchführbar. 2 Eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist möglich.


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