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FPfZG – Familienpflegezeitgesetz

Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG)
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FPfZG – Familienpflegezeitgesetz



§ 12 FPfZG, Bußgeldvorschriften

Bisheriger § 14 wurde § 12 durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1.entgegen § 4 Satz 1 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
  • 2.entgegen § 5 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
  • 3.entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 1 000 EUR geahndet werden.

(4)1 Die Geldbußen fließen in die Kasse des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. 2 Diese trägt abweichend von § 105 Absatz 2 OWiG die notwendigen Auslagen. 3 Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 OWiG.


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