Category Image
Gesetze

EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch [EGHGB]
Sonstige
Navigation
Navigation

EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch



Artikel 71 EGHGB

(1) Für Partenreedereien und Baureedereien, die vor dem 25. 4. 2013 entstanden sind, bleiben die §§ 489 bis § 509 HGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung maßgebend.

(2)1 Auf ein im 5. Buch des HGB geregeltes Schuldverhältnis, das vor dem 25. 4. 2013 entstanden ist, sind die bis zu diesem Tag geltenden Gesetze weiter anzuwenden. 2 Dies gilt auch für die Verjährung der aus einem solchen Schuldverhältnis vor dem 25. 4. 2013 entstandenen Ansprüche.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.