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Rundschreiben

2018 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Bezug auf § 13 Absatz 3a SGB V [RS 2018/03]
Sozialversicherungsrecht
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2018 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 4.3.9. RS 2018/03, Psychotherapeutische Behandlung (§ 28 Absatz 3 SGB V)

(1) Auch die Psychotherapie nach § 28 Absatz 3 SGB V als genehmigungspflichtige Sozialleistung unterliegt dem Fristenregime von § 13 Absatz 3a SGB V.

(2) Als Ausnahme hiervon gelten probatorische Sitzungen (§ 12 Absatz 1 PsychTh-RL, § 14 Absatz 2 Psychotherapie-Vereinbarung der Anlage 1 BMV-Ä) sowie andere Leistungen (z. B. EBM-GOP 35100 Diagnostik, EBM-GOP 35110 Intervention), auch wenn sie während einer laufenden Psychotherapie anfallen, sind sie ggf. über die elektronische Gesundheitskarte oder den Abrechnungs- bzw. Überweisungsschein abzurechnen (vgl. § 14 Absatz 1 Psychotherapie-Vereinbarung der Anlage 1 BMV-Ä bzw. EKV). Nicht erfasst von § 13 Absatz 3a SGB V sind auch die psychotherapeutische Sprechstunde (§ 11 Absatz 1 PsychTh-RL, § 14 Absatz 1 Psychotherapie-Vereinbarung der Anlage 1 BMV-Ä) und die psychotherapeutische Akutbehandlung (§ 13 Absatz 1 PsychTh-RL, § 15 Absatz 1 Psychotherapie-Vereinbarung der Anlage 1 BMV-Ä).


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