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FreizügG/EU – Freizügigkeitsgesetz/EU

Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
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FreizügG/EU – Freizügigkeitsgesetz/EU



§ 5a FreizügG/EU, Vorlage von Dokumenten

§ 5a eingefügt durch G vom 19. 8. 2007 (BGBl. I S. 1970).

(1)1 Die zuständige Behörde darf in den Fällen des § 5 Absatz 2 von einem Unionsbürger den gültigen Personalausweis oder Reisepass und im Fall des

  • 1.§ 2 Absatz 2 Nummer 1 eine Einstellungsbestätigung oder eine Beschäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 2. 12. 2014 (BGBl. I S. 1922).

  • 2.§ 2 Absatz 2 Nummer 2 einen Nachweis über seine selbständige Tätigkeit,
  • 3.§ 2 Absatz 2 Nummer 5 einen Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel
verlangen. 2 Ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 5, der eine Bescheinigung vorlegt, dass er im Bundesgebiet eine Hochschule oder andere Ausbildungseinrichtung besucht, muss die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 nur glaubhaft machen.

Satz 1 geändert durch G vom 21. 1. 2013 (BGBl. I S. 86).

(2) Die zuständige Behörde darf von Familienangehörigen in den Fällen des § 5 Absatz 2 oder für die Ausstellung der Aufenthaltskarte einen anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Pass oder Passersatz und zusätzlich Folgendes verlangen:

  • 1.einen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung, bei Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie einen urkundlichen Nachweis über Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Nummer 3,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 12. 11. 2020 (BGBl. I S. 2416).

  • 2.eine Meldebestätigung des Unionsbürgers, den die Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen.
  • Nummer 2 geändert und Nummer 3 gestrichen durch G vom 21. 1. 2013 (BGBl. I S. 86).

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 1. 2013 (BGBl. I S. 86).

(3) Die zuständige Behörde verlangt in den Fällen des § 3a für die Ausstellung der Aufenthaltskarte über die in Absatz 2 genannten Nachweise hinaus

  • 1.ein durch die zuständige Behörde des Ursprungs- oder Herkunftslands ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht,
    • a)in Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, dass und seit wann die nahestehende Person vom Unionsbürger Unterhalt bezieht,
    • b)in Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, dass und wie lange die nahestehende Person mit dem Unionsbürger in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • 2.in Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c den Nachweis schwerwiegender gesundheitlicher Gründe, die die persönliche Pflege der nahestehenden Person durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen,
  • 3.in Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 den urkundlichen Nachweis des Bestehens der Vormundschaft oder des Pflegekindverhältnisses sowie einen Nachweis der Abhängigkeit der nahestehenden Person vom Unionsbürger und
  • 4.in den Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 3 den Nachweis über die Umstände für das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c zwischen dem Unionsbürger und der nahestehenden Person.

Absatz 3 angefügt durch G vom 12. 11. 2020 (BGBl. I S. 2416).


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