§ 39 SGB XI Ziff. 2.2. RS 2025/03, Verhinderungspflege durch Pflegepersonen, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben
(1)
Wird die Verhinderungspflege in Form der häuslichen Pflege durch eine Pflegeperson durchgeführt, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert ist oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann davon ausgegangen werden, dass die Verhinderungspflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird; in diesen Fällen sind die Aufwendungen grundsätzlich auf den 2-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nach § 37 Absatz 1 SGB XI je Kalenderjahr beschränkt. Im Rahmen der Ermittlung der Kostenübernahme für die Verhinderungspflege sind folgende Beträge zugrunde zu legen:
- -Pflegegrad 2: 694 EUR (347 EUR : 28 Tage x 56 Tage),
- -Pflegegrad 3: 1 198 EUR (599 EUR : 28 Tage x 56 Tage),
- -Pflegegrad 4: 1 600 EUR (800 EUR : 28 Tage x 56 Tage),
- -Pflegegrad 5: 1 980 EUR (990 EUR : 28 Tage x 56 Tage).
Eine Begrenzung des Leistungsanspruchs entsprechend der Kürzungsvorschrift des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB XI (vgl. § 37 SGB XI Ziff. 2.2.1.) auf einen Tagessatz von 1/56 für die tatsächlichen Tage, an denen die Verhinderungspflege durchgeführt wurde, erfolgt nicht (BSG, Urteil vom 12. 7. 2012; Az.: B 3 P 6/11 R, vgl. auch § 39 SGB XI Ziff. 1.).
Unabhängig von der Beschränkung der Aufwendungen auf den Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades je Kalenderjahr sind von der pflegebedürftigen Person die Kosten nachzuweisen (z. B. Quittung, Rechnung, Kontoauszug). Sind der Ersatzpflegeperson Aufwendungen für Fahrkosten oder Verdienstausfall entstanden, so kann in diesen besonders gelagerten Fällen eine Kostenerstattung bis zu 3 539 EUR erfolgen (vgl. § 42a Absatz 1 SGB XI).
(2) Ist die Ersatzpflegeperson selbständig tätig, ist für den Nachweis des Verdienstausfalles der Einkommenssteuerbescheid vom Vorjahr vorzulegen. Als Berechnungsgrundlage ist hierbei das aus diesem Steuerbescheid ersichtliche Netto zugrunde zu legen.
(3) Bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ist in Anlehnung an das Krankenversicherungsrecht (§ 60 Absatz 3 Nummer 4 SGB V) pro gefahrenen Kilometer jeweils der nach dem BRKG (§ 5 Absatz 1 BRKG) festgesetzte Betrag für die Wegstreckenentschädigung (0,20 EUR) zu erstatten. Eine Begrenzung auf den Höchstbetrag von zurzeit 130 EUR bzw. 150 EUR erfolgt nicht.
(4) Verwandte (§ 1589 BGB) der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grade sind Eltern, Kinder (einschließlich der für ehelich erklärten und angenommenen Kinder), Großeltern, Enkelkinder und Geschwister.
Verschwägerte (§ 1590 BGB) der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grade sind Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten/der Ehegattin), Schwiegereltern, Schwiegerkinder (Schwiegersohn/Schwiegertochter), Schwiegerenkel (Ehegatten der Enkelkinder), Großeltern der Ehegatten, Stiefgroßeltern, Schwager/Schwägerin.
Beispiel 1:
Die Verhinderungspflege bei einer pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3 wird von ihrer nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Tochter vom 3. 10. bis 27. 11. (56 Kalendertage) durchgeführt. Von der Tochter werden neben den pflegebedingten Aufwendungen in Höhe von 1 100 EUR Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel in Höhe von 90 EUR nachgewiesen. Es wurden im laufenden Kalenderjahr bisher keine Leistungen der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in Anspruch genommen.
| Kostenübernahme für die Verhinderungspflege | = 1 100 EUR |
| plus Fahrkosten | = 90 EUR |
| Gesamt | = 1 190 EUR |
| Berechnung der Pflegegeldansprüche: |
für den 3. 10. und 27. 11. volles Pflegegeld (599 EUR x 2 : 30) | = 39,93 EUR |
vom 4. 10. bis 26. 11. hälftiges Pflegegeld (299,50 EUR x 54 : 30) | = 539,10 EUR |
Ergebnis:
Da es sich bei der Tochter um eine Verwandte bis zum 2. Grade handelt, ist der Erstattungsbetrag auf den 2-fachen Betrag des Pflegegeldes (1 198 EUR) begrenzt. Die nachgewiesenen Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen können in Höhe von 1 100 EUR zuzüglich Fahrkosten in Höhe von 90 EUR erstattet werden.
Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist aus zeitlichen Gründen für das laufende Kalenderjahr ausgeschöpft. Dies gilt gleichermaßen für den Anspruch auf Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes. Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege am 3. 10. und 27. 11. wird volles Pflegegeld in Höhe von 39,93 EUR (599 EUR x 2 : 30) gezahlt. Für den Zeitraum vom 4. 10. bis 26. 11. besteht ein Anspruch auf hälftiges Pflegegeld in Höhe von 539,10 EUR (50 v. H. von 599 EUR = 299,50 EUR x 54 : 30).
Der Restanspruch des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a SGB XI in Höhe von (3 539 EUR - 1 190 EUR) können im laufenden Kalenderjahr für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.
Beispiel 2:
Die Verhinderungspflege bei einer Pflegegeld empfangenen Person des Pflegegrades 4, wird von deren nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Sohn vom 21. 7. bis 10. 8. (21 Kalendertage) durchgeführt. Von der Pflegeperson werden pflegebedingte Aufwendungen in Höhe von 650 EUR, ein Verdienstausfall in Höhe von 1 445 EUR und Fahrkosten in Höhe von 84 EUR (20 km x 0,20 EUR = 4 EUR x 21 Tage) nachgewiesen. Es wurden im laufenden Kalenderjahr bisher keine Leistungen der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in Anspruch genommen.
| Kostenübernahme für die Verhinderungspflege | = 650 EUR |
| plus Fahrkosten | = 84 EUR |
| plus Verdienstausfall | = 1 445 EUR |
| Gesamt | = 2 179 EUR |
Berechnung der Pflegegeldansprüche:
für den 21. 7. und 10. 8. volles Pflegegeld (800 EUR x 2 : 30) | = 53,33 EUR |
vom 22. 7. bis 9. 8. hälftiges Pflegegeld (400 EUR x 19 : 30) | = 253,33 EUR |
Ergebnis:
Der Gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI in Höhe von 3 539 EUR steht vollumfänglich zur Verfügung. Infolgedessen kann die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen in Höhe von 650 EUR zuzüglich der Fahrkosten in Höhe von 84 EUR sowie den Verdienstausfall in Höhe von 1 445 EUR vollumfänglich erstatten. Für das laufende Kalenderjahr besteht für Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein Restanspruch des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a SGB XI in Höhe von bis zu 1 360 EUR. Für die Verhinderungspflege besteht noch ein Restanspruch für 35 Kalendertage.
Beispiel 3:
Teil 1
Die Verhinderungspflege bei einer Pflegegeld empfangenden Person des Pflegegrades 2 wird von deren nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebender Schwester vom 18. 11. bis 28. 11. (11 Kalendertage) durchgeführt. Von der Schwester werden neben den pflegebedingten Aufwendungen in Höhe von 200 EUR Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel in Höhe von 50 EUR nachgewiesen. Die pflegebedürftige Person hat bereits Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI in Verb. mit § 42a SGB XI in Höhe von 2 100 EUR in Anspruch genommen.
| Kostenübernahme für die Verhinderungspflege | = 200 EUR |
| plus Fahrkosten | = 50 EUR |
| Erstattungsbetrag | = 250 EUR |
Berechnung der Pflegegeldansprüche:
für den 18. 11. und 28. 11. volles Pflegegeld (347 EUR x 2 : 30) | = 23,13 EUR |
vom 19. 11. bis 27. 11. hälftiges Pflegegeld (173,50 EUR x 9 : 30) | = 52,05 EUR |
Aufgrund der bereits in Anspruch genommenen Leistungen der Kurzzeitpflege besteht für das laufende Kalenderjahr ein Restanspruch auf den Gemeinsamen Leistungsbetrag nach § 42a SGB XI in Höhe von 1 439 EUR (3 539 EUR - 2 100 EUR). Da es sich bei der Schwester um eine Verwandte bis zum 2. Grade handelt, ist der Erstattungsbetrag auf den 2-fachen Betrag des Pflegegeldes (694 EUR) begrenzt. Die nachgewiesenen pflegebedingten Aufwendungen können in Höhe von 200 EUR zuzüglich Fahrkosten in Höhe von 50 EUR erstattet werden.
Es besteht im laufenden Kalenderjahr noch ein Restanspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI in Höhe von 1 189 EUR (3 539 EUR - 2 100 EUR - 250 EUR). Für die Verhinderungspflege besteht ein Restanspruch für 45 Kalendertage.
Teil 2
Darüber hinaus wird die Verhinderungspflege für diese pflegebedürftige Person in einem Wohnheim für behinderte Menschen vom 1. 12. bis 31. 12. (31 Kalendertage) erbracht. An pflegebedingten Aufwendungen werden 1 956,10 EUR (täglich 63,10 EUR) nachgewiesen.
Der Restanspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI (1 189 EUR) wird bereits nach 19 Tagen ausgeschöpft (1 189 EUR : 63,10 EUR = 18,84 Tage, aufgerundet auf volle Tage). Für die Zeit vom 1. 12. bis 19. 12. können somit maximal 1 189 EUR erstattet werden.
Berechnung der Pflegegeldansprüche:
für den 1. 12. und 19. 12. volles Pflegegeld ( 347 EUR x 2 : 30) | = 23,13 EUR |
vom 2. 12. bis 18. 12. hälftiges Pflegegeld (173,50 EUR x 17 : 30) | = 98,32 EUR |
Für den ersten und letzten Tag der Leistungsgewährung nach § 39 SGB XI in Verb. mit § 42a SGB XI am 1. 12. und 19. 12. und sowie der ab diesem Zeitpunkt weiterhin sichergestellten Pflege wird das Pflegegeld in voller Höhe gezahlt.
(5) Die Inanspruchnahme von Leistungen der Verhinderungspflege kann auch in Betracht kommen, wenn sich mehrere Pflegepersonen einer pflegebedürftigen Person gegenseitig vertreten. Dies gilt dann, wenn eine Pflegeperson in einem Zeitraum, in dem sie ansonsten üblicherweise die Pflege durchgeführt hätte, verhindert ist. In diesem Fall können die Mehraufwendungen erstattet werden, die durch die Vertretung der anderen Pflegeperson entstehen.
Beispiel 4:
Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 wird Montag bis Mittwoch von ihrem Sohn und Donnerstag bis Sonntag durch ihre Tochter gepflegt. Der Sohn macht einen Kurzurlaub und ist deshalb von Montag, den 20. 9. bis Mittwoch, den 22. 9. (3 Tage) an der Pflege gehindert. Die Tochter übernimmt in dieser Zeit die Pflege. Sie nimmt für diese Tage unbezahlten Urlaub und hat einen Verdienstausfall von 300 EUR. Zusätzlich weist sie Fahrkosten in Höhe von 30 EUR nach.
Kostenübernahme für die Verhinderungspflege
| Verdienstausfall | = 300 EUR |
| Plus Fahrkosten | = 30 EUR |
| Erstattungsbetrag | = 330 EUR |
Berechnung der Pflegegeldansprüche:
für den 20. 9. und 22. 9. volles Pflegegeld (800 EUR x 2 : 30) | = 53,33 EUR |
für den 21. 9. hälftiges Pflegegeld (400 EUR x 1 : 30) | = 13,33 EUR |
Ergebnis:
Die Pflegekasse kann den Verdienstausfall in Höhe von 300 EUR und die Fahrkosten in Höhe von 30 EUR vollumfänglich erstatten. Für das laufende Kalenderjahr besteht noch ein Restanspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI in Höhe von 3 209 EUR (3 539 EUR - 330 EUR) und für die Verhinderungspflege für 39 Kalendertage.