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Rundschreiben

2025 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2025/03]
Sozialversicherungsrecht
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2025 - Rundschreiben Nr. 3



§ 37 SGB XI Ziff. 5.1. RS 2025/03, Allgemeines

(1) Pflegebedürftige Personen, die Pflegegeld nach § 37 Absatz 1 SGB XI beziehen, haben je nach Pflegegrad einmal halbjährlich (Pflegegrad 2 und 3) bzw. vierteljährlich (Pflegegrad 4 und 5) einen Beratungseinsatz durch eine Vertrags-Pflegeeinrichtung, eine von der Pflegekasse beauftragte — jedoch von ihr nicht beschäftigte — Pflegefachkraft, einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin nach § 7a SGB XI, eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle oder Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz abzurufen. Pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 1 können halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme der Beratungseinsätze ist für diesen Personenkreis nicht verpflichtend. Dies gilt gleichfalls für pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI in Anspruch nehmen.

(2) Pflegebedürftige Personen, für die der Pauschbetrag nach § 43a SGB XI gezahlt wird, und die sich an den Wochenenden oder in den Ferienzeiten im Haushalt der Familie befinden, können ein anteiliges Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen. Diese müssen wie alle Kombinationsleistungsempfänger keinen Beratungseinsatz nachweisen.

(3) Die Vertragsparteien nach § 113 SGB XI haben Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI beschlossen.


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