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Rundschreiben

2013 - Rundschreiben Nr. 10

Gemeinsames Rundschreiben zu Einnahmen zum Lebensunterhalt [RS 2013/10]
Sozialversicherungsrecht
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2013 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 7.3. RS 2013/10, Versichertenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung

(1) Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind ebenfalls nur insoweit den Einnahmen zum Lebensunterhalt zuzurechnen, wie sie nicht dem Ausgleich eines unfallbedingten Mehrbedarfs dienen (BSG, Urteil vom 8. 12. 1992 — 1 RK 11/92).

(2) Es bleibt mithin der Teil der Versichertenrente unberücksichtigt, der zweckgebunden und zur Abdeckung des unfallbedingten Mehrbedarfs bestimmt ist. Bei der Ermittlung des Teils der Versichertenrente, der für den Mehrbedarf zweckgebunden ist, sind mangels anderer Anhaltspunkte die Beträge anzusetzen, die in § 83 Absatz 1 SGBXIV als Entschädigungszahlungen für Geschädigte vorgesehen sind.

(3) Hieraus folgt, dass die Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht als Einnahme zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen ist, soweit sie dem Geschädigten bei einem der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) entsprechenden Grad der Schädigungsfolgen (GdS) nach sozialem Entschädigungsrecht als Entschädigungszahlung (einschließlich der Aufstockung für Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen nach § 83 Absatz 2 SGB XIV) zu gewähren wäre.

(4) Nach § 83 Absatz 1 SGB XIV erhalten Geschädigte eine nach dem GdS gestaffelte Entschädigungszahlung, wenn ein GdS von mindestens 30 v. H. vorliegt. Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung werden nach § 56 Absatz 1 SGB VII jedoch bereits dann gezahlt, wenn die Erwerbsfähigkeit des Verletzten um mindestens 20 v. H. gemindert ist. Dies trifft auch zu, wenn 2 arbeitsunfallbedingte Minderungen der Erwerbsfähigkeit von jeweils 10 v. H. vorliegen.

(5) Bei Bezug einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer MdE von weniger als 30 v. H. ist der Betrag der zu berücksichtigenden Entschädigungszahlung entsprechend teilweise anzusetzen; bei einer MdE von 20 v. H. bleibt hiernach die Versichertenrente in Höhe von 2/3 und bei einer MdE von 10 v. H. in Höhe von 1/3 der Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 SGB XIV unberücksichtigt.

(6)§ 83 Absatz 1 SGB XIV sieht eine Staffelung des GdS um jeweils 10 v. H. vor. Wird eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für eine MdE von z. B. 33 1/3 v. H. oder 66 2/3 v. H. gezahlt, erfolgt eine Aufrundung ab 5 v. H. auf den nächsthöheren Zehnerbetrag. Bei Werten von weniger als 5 v. H. erfolgt eine Abrundung auf den nächstniedrigeren Zehnerbetrag (§ 5 Absatz 1 SGB XIV).

(7) Bei Bezug mehrerer Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Abzugsbeträge separat zu ermitteln und abzuziehen. Eine Addition der anerkannten Prozentsätze der MdE findet nicht statt.

(8) Folgende Beispiele sollen die Berücksichtigung von Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einnahme zum Lebensunterhalt veranschaulichen.

Beispiel 2: Rundung einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Sachverhalt:

Bezug einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer MdE von 66 2/3 v. H.

Ergebnis:

Bei einer MdE von 66 2/3 v. H. wird auf den nächsthöheren Zehnerbetrag, also 70 v. H. aufgerundet. Hier bleibt entsprechend der Betrag der Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 3 SGB XIV bei einem GdS von 70 und 80 unberücksichtigt.

Beispiel 3: Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit MdE unter 30 v. H.

Sachverhalt:

Bezug einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer MdE von 20 v. H.

Ergebnis:

Hier bleibt der Betrag in Höhe von 2/3 der Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 SGB XIV bei einem GdS von 30 und 40 unberücksichtigt.

Beispiel 4: Bezug zweier Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Sachverhalt:

Bezug zweier Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer MdE von 30 v. H. bzw. 10 v. H.

Ergebnis:

Der Betrag der Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 SGB XIV bei einem GdS von 30 und 40 sowie der Betrag eines Drittels der Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 SGB XIV bei einem GdS von 30 und 40 sind zu ermitteln und abzuziehen.


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