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Rundschreiben

2013 - Rundschreiben Nr. 10

Gemeinsames Rundschreiben zu Einnahmen zum Lebensunterhalt [RS 2013/10]
Sozialversicherungsrecht
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2013 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 2.2.1. RS 2013/10, Laufende Einnahmen zum Lebensunterhalt

(1) Einnahmen sind als laufend zu bewerten, sofern sie regelmäßig z. B. wöchentlich/monatlich wiederkehren (z. B. Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Bruttobetrag der Renten und Versorgungsbezüge).

(2) Laufende Einnahmen zum Lebensunterhalt werden dem Kalenderjahr zugeordnet, für das sie gezahlt werden.


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