§ 13 PAR-RL, Unterstützende Parodontitistherapie (UPT)
(1)1 Die unterstützende Parodontitistherapie (UPT) dient der Sicherung der Ergebnisse der antiinfektiösen und einer ggf. erfolgten chirurgischen Therapie. 2 Mit der UPT soll 3 bis 6 Monate nach Abschluss des geschlossenen bzw. offenen Vorgehens gemäß den §§ 9 und § 12 begonnen werden.
(2)
Die UPT umfasst die folgenden UPT-Leistungen:
- 1.die Mundhygienekontrolle,
- 2.soweit erforderlich eine erneute Mundhygieneunterweisung,
- 3.die vollständige supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen,
- 4.die Messung von Sondierungstiefen und Sondierungsbluten,
- 5.bei Sondierungstiefen von ≥ 4 mm und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von ≥ 5 mm die subgingivale Instrumentierung an den betroffenen Zähnen,
- 6.die Untersuchung des Parodontalzustands; die hierzu notwendige Dokumentation des klinischen Befunds umfasst:
- a)Sondierungstiefen und Sondierungsblutung an mindestens 2 Stellen pro Zahn, eine davon mesioapproximal und eine davon distoapproximal. Liegt die Sondierungstiefe zwischen 2 Millimetermarkierungen, wird der Wert jeweils auf den nächsten ganzen Millimeter auf- oder abgerundet. Messwerte unter 0,5 mm sind abzurunden, Messwerte von 0,5 mm oder darüber sind aufzurunden.
- b)Zahnlockerung:
- Grad 0 = normale Zahnbeweglichkeit,
- Grad I = gering horizontal (0,2 mm bis 1 mm),
- Grad II = moderat horizontal (mehr als 1 mm),
- Grad III = ausgeprägt horizontal (mehr als 2 mm) und in vertikaler Richtung,
- c)Furkationsbefall:
- Grad 0 = keine Furkationsbeteiligung sondierbar,
- Grad I = bis 3 mm in horizontaler Richtung sondierbar,
- Grad II = mehr als 3 mm in horizontaler Richtung, jedoch nicht durchgängig sondierbar,
- Grad III = durchgängig sondierbar,
- d)röntgenologischer Knochenabbau sowie die Angabe Knochenabbau (%/Alter).
(3)1 Der UPT-Zeitraum beträgt 2 Jahre; in diesem Zeitraum sollen die UPT-Leistungen nach Absatz 2 Nummern 1, 2, 3 und 5 regelmäßig erbracht werden. 2 Der UPT-Zeitraum beginnt am Tag der Erbringung der ersten UPT-Leistung. 3 Im UPT-Zeitraum richtet sich die Frequenz der Erbringung der in Satz 1 genannten UPT-Leistungen nach dem gemäß § 4 Nummer 1 Buchstabe b festgestellten Grad der Parodontalerkrankung:
Grad A: bis zu 2-mal mit einem Mindestabstand von 10 Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung,
Grad B: bis zu 4-mal mit einem Mindestabstand von 5 Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung,
Grad C: bis zu 6-mal mit einem Mindestabstand von 3 Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung.
4 Die UPT-Leistung nach Absatz 2 Nummer 4 kann bei festgestelltem Grad B der Parodontalerkrankung 2-mal erbracht werden, erstmals mit einem Mindestabstand von 5 Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung, danach mit einem Mindestabstand von 5 Monaten entweder zur zuletzt erbrachten Leistung nach Absatz 2 Nummer 4 oder zur Leistung nach Absatz 2 Nummer 6. 5 Die UPT-Leistung nach Absatz 2 Nummer 4 kann bei festgestelltem Grad C der Parodontalerkrankung 4-mal erbracht werden, erstmals mit einem Mindestabstand von 3 Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung, danach mit einem Mindestabstand von 3 Monaten entweder zur zuletzt erbrachten Leistung nach Absatz 2 Nummer 4 oder zur Leistung nach Absatz 2 Nummer 6. 6 Die UPT-Leistung nach Absatz 2 Nummer 6 kann mit einem Mindestabstand von 10 Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung einmal erbracht werden; bei Grad B mit einem Mindestabstand von 5 Monaten, bei Grad C mit einem Mindestabstand von 3 Monaten zur zuletzt erbrachten Leistung nach Absatz 2 Nummer 4.
(4)1 Soweit über den UPT-Zeitraum gemäß Absatz 3 Satz 1 hinaus eine Verlängerung der UPT-Leistungen zahnmedizinisch erforderlich ist, bedarf diese Verlängerung, die in der Regel nicht länger als 6 Monate sein darf, einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. 2 Die Krankenkasse prüft den Antrag unter Beachtung der Vorgaben des § 13 Absatz 3a SGB V. 3 Im Verlängerungszeitraum können die UPT-Leistungen nach Absatz 2 unter Beachtung der Mindestabstände nach Absatz 3 erbracht werden; die Mindestabstände für die jeweils ersten im Verlängerungszeitraum erbrachten Leistungen beziehen sich dabei auf die innerhalb des UPT-Zeitraums zuletzt erbrachten identischen Leistungen.