Category Image
Richtlinien

PAR-RL – PAR-Richtlinie

Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen (PAR-Richtlinie) [PAR-RL]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

PAR-RL – PAR-Richtlinie



§ 13 PAR-RL, Unterstützende Parodontitistherapie (UPT)

(1)1 Die unterstützende Parodontitistherapie (UPT) dient der Sicherung der Ergebnisse der antiinfektiösen und einer ggf. erfolgten chirurgischen Therapie. 2 Mit der UPT soll 3 bis 6 Monate nach Abschluss des geschlossenen bzw. offenen Vorgehens gemäß den §§ 9 und § 12 begonnen werden.

(2) Die UPT umfasst die folgenden UPT-Leistungen:

  • 1.die Mundhygienekontrolle,
  • 2.soweit erforderlich eine erneute Mundhygieneunterweisung,
  • 3.die vollständige supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen,
  • 4.die Messung von Sondierungstiefen und Sondierungsbluten,
  • 5.bei Sondierungstiefen von ≥ 4 mm und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von ≥ 5 mm die subgingivale Instrumentierung an den betroffenen Zähnen,
  • 6.die Untersuchung des Parodontalzustands; die hierzu notwendige Dokumentation des klinischen Befunds umfasst:
    • a)Sondierungstiefen und Sondierungsblutung an mindestens 2 Stellen pro Zahn, eine davon mesioapproximal und eine davon distoapproximal. Liegt die Sondierungstiefe zwischen 2 Millimetermarkierungen, wird der Wert jeweils auf den nächsten ganzen Millimeter auf- oder abgerundet. Messwerte unter 0,5 mm sind abzurunden, Messwerte von 0,5 mm oder darüber sind aufzurunden.
    • b)Zahnlockerung:
    • Grad 0 = normale Zahnbeweglichkeit,
    • Grad I = gering horizontal (0,2 mm bis 1 mm),
    • Grad II = moderat horizontal (mehr als 1 mm),
    • Grad III = ausgeprägt horizontal (mehr als 2 mm) und in vertikaler Richtung,
    • c)Furkationsbefall:
    • Grad 0 = keine Furkationsbeteiligung sondierbar,
    • Grad I = bis 3 mm in horizontaler Richtung sondierbar,
    • Grad II = mehr als 3 mm in horizontaler Richtung, jedoch nicht durchgängig sondierbar,
    • Grad III = durchgängig sondierbar,
    • d)röntgenologischer Knochenabbau sowie die Angabe Knochenabbau (%/Alter).

(3)1 Der UPT-Zeitraum beträgt 2 Jahre; in diesem Zeitraum sollen die UPT-Leistungen nach Absatz 2 Nummern 1, 2, 3 und 5 regelmäßig erbracht werden. 2 Der UPT-Zeitraum beginnt am Tag der Erbringung der ersten UPT-Leistung. 3 Im UPT-Zeitraum richtet sich die Frequenz der Erbringung der in Satz 1 genannten UPT-Leistungen nach dem gemäß § 4 Nummer 1 Buchstabe b festgestellten Grad der Parodontalerkrankung:
Grad A: bis zu 2-mal mit einem Mindestabstand von 10 Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung,
Grad B: bis zu 4-mal mit einem Mindestabstand von 5 Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung,
Grad C: bis zu 6-mal mit einem Mindestabstand von 3 Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung.
4 Die UPT-Leistung nach Absatz 2 Nummer 4 kann bei festgestelltem Grad B der Parodontalerkrankung 2-mal erbracht werden, erstmals mit einem Mindestabstand von 5 Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung, danach mit einem Mindestabstand von 5 Monaten entweder zur zuletzt erbrachten Leistung nach Absatz 2 Nummer 4 oder zur Leistung nach Absatz 2 Nummer 6. 5 Die UPT-Leistung nach Absatz 2 Nummer 4 kann bei festgestelltem Grad C der Parodontalerkrankung 4-mal erbracht werden, erstmals mit einem Mindestabstand von 3 Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung, danach mit einem Mindestabstand von 3 Monaten entweder zur zuletzt erbrachten Leistung nach Absatz 2 Nummer 4 oder zur Leistung nach Absatz 2 Nummer 6. 6 Die UPT-Leistung nach Absatz 2 Nummer 6 kann mit einem Mindestabstand von 10 Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung einmal erbracht werden; bei Grad B mit einem Mindestabstand von 5 Monaten, bei Grad C mit einem Mindestabstand von 3 Monaten zur zuletzt erbrachten Leistung nach Absatz 2 Nummer 4.

(4)1 Soweit über den UPT-Zeitraum gemäß Absatz 3 Satz 1 hinaus eine Verlängerung der UPT-Leistungen zahnmedizinisch erforderlich ist, bedarf diese Verlängerung, die in der Regel nicht länger als 6 Monate sein darf, einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. 2 Die Krankenkasse prüft den Antrag unter Beachtung der Vorgaben des § 13 Absatz 3a SGB V. 3 Im Verlängerungszeitraum können die UPT-Leistungen nach Absatz 2 unter Beachtung der Mindestabstände nach Absatz 3 erbracht werden; die Mindestabstände für die jeweils ersten im Verlängerungszeitraum erbrachten Leistungen beziehen sich dabei auf die innerhalb des UPT-Zeitraums zuletzt erbrachten identischen Leistungen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.