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§ 459n StPO, Zahlungen auf Wertersatzeinziehung

Leistet derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, Zahlungen auf die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und § 76a Absatz 1 Satz 1 StGB, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 StGB, so gelten § 459h Absatz 2 sowie die §§ 459k und § 459m entsprechend.


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