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StPO – Strafprozessordnung

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StPO – Strafprozessordnung



§ 459m StPO, Entschädigung in sonstigen Fällen

(1)1 In den Fällen des § 111i Absatz 3 wird der Überschuss an den Anspruchsinhaber ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. 2 § 459k Absatz 2 und 5 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn 2 Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind. 4 In den Fällen des § 111i Absatz 2 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend, wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird.

Satz 1 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung nach den §§ 73c und § 76a Absatz 1 Satz 1 StGB, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 StGB, ein Gegenstand gepfändet wird.


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