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SEV – Soldatenentschädigungsverordnung

Verordnung zum SEG (Soldatenentschädigungsverordnung - SEV)
Sozialversicherungsrecht
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SEV – Soldatenentschädigungsverordnung



§ 1 SEV, Anwendung der VersMedV

Für die Anerkennung der sekundären Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge nach § 5 SEG sowie für die Beurteilung und Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 6 Absatz 2 SEG gilt die VersMedV vom 10. 12. 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.


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