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Verordnungen

SVRV – Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung - SVRV)
Sozialversicherungsrecht
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SVRV – Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung



§ 15 SVRV, Tages- und Monatsabstimmung

(1)1 Für jeden Tag, an dem Zahlungen angenommen oder geleistet worden sind, ist der buchmäßige Bestand der Barmittel und Girokonten mit dem tatsächlichen Bestand abzustimmen. 2 In die Tagesabstimmung sind Termingelder einzubeziehen, soweit es sich um sofort verfügbare Zahlungsmittel handelt.

(2) Das Sachbuch ist für jeden Monat mit den anderen Büchern abzustimmen.


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