Category Image
Richtlinien

RidoHiMi – Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel

Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel sowie zur Bestimmung des Verhältnisses zur Aufteilung der Ausgaben zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung (Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel - RidoHiMi)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

RidoHiMi – Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel



§ 4 RidoHiMi, Ausgabenaufteilung zwischen Krankenkasse und Pflegekasse

Die Ausgaben für die doppelfunktionalen Hilfsmittel gemäß § 2 Satz 2 und § 3 Satz 2 tragen die Krankenkasse und die Pflegekasse jeweils wie folgt:

Doppelfunktionales HilfsmittelAnteil der KrankenkasseAnteil der Pflegekasse
Produktgruppe 04
"Badehilfen"
65,3 %34,7 %
Produktgruppe 18
"Kranken-/Behindertenfahrzeuge"
92,3 %7,7 %
Produktgruppe 20
"Lagerungshilfen"
95,7 %4,3 %
Produktgruppe 22
"Mobilitätshilfen"
54,5 %45,5 %
Produktgruppe 33
"Toilettenhilfen"
87,0 %13,0 %
Produktgruppe 19
"Krankenpflegeartikel"
8,3 %91,7 %
Produktgruppe 50
"Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege"
8,3 %91,7 %

Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.