Mehrfachbeschäftigungen bei Minijobs

Übt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin mehrere geringfügige Beschäftigungen zeitgleich aus, kann es zu einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze kommen. Das hat gegebenenfalls Auswirkungen auf die Sozialversicherung.

Mehrere Minijobs

Immer wieder kommt es vor, dass Beschäftigte zwei Minijobs oder mehrere gleichzeitig ausüben. Wenn eine Minijobberin oder ein Minijobber mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern zeitgleich ausübt, muss jeder Arbeitgeber die monatlichen Entgelte aller Beschäftigungen zusammenrechnen und prüfen, ob die Summe die Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro im Monat überschreitet.

Beispiel: Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Beschäftigung A270 €
Beschäftigung B300 €
zusammen570 €

Die Geringfügigkeitsgrenze von 556 € wird durch Zusammenrechnung überschritten. Beide Beschäftigungen sind nicht geringfügig entlohnt und damit versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung

Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann im Minijob zusätzlich nur eine einzige geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- (auf Antrag) und Arbeitslosenversicherung ausgeübt werden.

Jede weitere aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung wird mit der Hauptbeschäftigung in den Zweigen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung zusammengerechnet. Für die Arbeitslosenversicherung erfolgt keine Zusammenrechnung. Die Meldungen gehen in diesen Fällen an die Krankenkasse der oder des Beschäftigten und nicht an die Minijob-Zentrale.

Beispiel: Beispiel: ein Minijob neben versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung

Beschäftigung A800 €
Beschäftigung B300 €

Beschäftigung A liegt über der 556-Euro-Grenze und ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beschäftigung A ist daher Hauptbeschäftigung.

Da nur ein Minijob (Beschäftigung B) nebenher ausgeübt wird, erfolgt keine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung. Beschäftigung B ist daher geringfügig entlohnt und versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht (Befreiung auf Antrag möglich).

Beispiel: zwei Minijobs neben versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung

Beschäftigung A800 €
Beschäftigung B300 €
Beschäftigung C180 €

Beschäftigung A liegt über der 556-Euro-Grenze und ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beschäftigung A ist daher Hauptbeschäftigung.

Der zuerst aufgenommene Minijob B bleibt versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht (Befreiung auf Antrag möglich).

Das Entgelt aus der Beschäftigung C wird mit dem aus der Hauptbeschäftigung A zusammengerechnet. Die Beschäftigung C ist daher versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung erfolgt keine Zusammenrechnung. Hier besteht in der Beschäftigung C Arbeitslosenversicherungsfreiheit.

Sonderfall: Krankenversicherung bei JAEG-Überschreitenden

Wenn Beschäftigte neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung noch zwei geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausüben, wird die zweite geringfügig entlohnte Beschäftigung auf die versicherungspflichtige Beschäftigung (Ausnahme: Arbeitslosenversicherung) angerechnet.

Wenn dadurch der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin mit dem gesamten Entgelt die JAEG überschreitet, bleibt die Krankenversicherungspflicht in beiden Beschäftigungen zunächst bestehen. Sie endet in beiden Beschäftigungen frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die JAEG überschritten wird. Voraussetzung ist dafür aber zusätzlich, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAEG übersteigt.

Beispiel: JAEG durch Aufnahme von Minijob überschritten

 Monatliches EntgeltJahresentgelt
Beschäftigung A5.725 €68.700 €
Beschäftigung B (ab 1.5.2024)
B wird nicht eingerechnet
100 €0 €
Beschäftigung C (ab 1.9.2024)
C wird mit A addiert
500 €6.000 €
Gesamt
(ohne Beschäftigung B)
 74.700 €

In der Beschäftigung A besteht Krankenversicherungspflicht. Beschäftigung B ist als erster Minijob versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und rentenversicherungspflichtig (Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag möglich).

Erst durch Aufnahme der Beschäftigung C muss die JAEG ermittelt werden, indem das Entgelt aus C mit dem aus A zusammengerechnet wird. Die JAEG wird überschritten. Die Krankenversicherungspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, da das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die JAEG des folgenden Jahres übersteigt.

Die Beschäftigungen A, B und C sind rentenversicherungspflichtig (Befreiung auf Antrag in der Beschäftigung B möglich). In der Arbeitslosenversicherung ist nur Beschäftigung A versicherungspflichtig.

Folgende Meldungen sind zu erstellen:

Bis 31.12.2024:

  • Arbeitgeber A Personengruppenschlüssel: 101
  • Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1
  • Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 109
  • Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0
  • Arbeitgeber C Personengruppenschlüssel: 101
  • Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 0 1

Ab 1.1.2025:

  • Arbeitgeber A Personengruppenschlüssel: 101
  • Beitragsgruppenschlüssel: 0 1 1 1 (9111 bei Firmenzahlerverfahren möglich)
  • Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 109
  • Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0
  • Arbeitgeber C Personengruppenschlüssel: 101
  • Beitragsgruppenschlüssel: 0 1 0 1 (9101 bei Firmenzahlerverfahren möglich)

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Beispiel: 556-Euro-Job und kurzfristige Beschäftigung gleichzeitig

Beschäftigung A
Büroaushilfe, ganzjährig
regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt
556 €
Beschäftigung B
Erntehelfer, 1.5. bis 31.7.
Monatliches Arbeitsentgelt
650 €

Beschäftigung A ist geringfügig entlohnt und versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Es besteht Rentenversicherungspflicht (Befreiung auf Antrag möglich).

Beschäftigung B ist kurzfristig. Es fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 02.07.2025

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