Konjunkturelles und saisonales Kurzarbeitergeld

Bei vorübergehendem Arbeitsausfall sieht das Arbeitsförderungsrecht die Zahlung von Kurzarbeitergeld vor. Man unterscheidet konjunkturelles und saisonales Kurzarbeitergeld.

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld

Konjunkturelle oder strukturelle Störungen der Gesamtwirtschaft können bei Unternehmen vorübergehende Arbeitsausfälle bewirken. Beschäftigte haben dann Anspruch auf konjunkturelles Kurzarbeitergeld, wenn

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • betriebliche Voraussetzungen erfüllt sind (also mindestens ein Arbeitnehmer beziehungsweise eine Arbeitnehmerin im Betrieb oder der Betriebsabteilung sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist) und
  • persönliche Voraussetzungen erfüllt sind
    • es besteht eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung
    • das Arbeitsverhältnis ist nicht gekündigt oder aufgelöst
    • der Arbeitnehmer ist nicht vom Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen (ausgeschlossen sind beispielsweise Bezieher von Krankengeld).

Zudem muss der Arbeitgeber den Arbeitsausfall der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen.

Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld finden Sie hier auf den Webseiten der Bundesagentur für Arbeit.

Saisonales Kurzarbeitergeld

Das saisonale Kurzarbeitergeld (Saison-Kurzarbeitergeld) ist eine Sonderform des Kurzarbeitergelds für Betriebe des Baugewerbes (auch Dachdeckerhandwerk und Gerüstbauhandwerk sowie für Garten- und Landschaftsbaubetriebe).

Saison-Kurzarbeitergeld wird Beschäftigten nach vorheriger Auflösung von etwaigem Arbeitszeitguthaben in der Schlechtwetterzeit, in der es häufig zu witterungsbedingten Arbeitsausfällen kommt, gewährt.

Schlechtwetterzeit ist die Zeit vom 1. Dezember bis 31. März.

Saison geht vor Konjunktur

Der Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld geht dem Bezug von konjunkturellem Kurzarbeitergeld vor. Während der Schlechtwetterzeit kann also auch bei konjunkturell bedingtem Arbeitsausfall in Betrieben des Baugewerbes ausschließlich Kurzarbeitergeld in Form von Saison-Kurzarbeitergeld bezogen werden. Hierzu zählen auch das Dachdecker- und Gerüstbauhandwerk sowie Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus.

Versicherungspflichtig zur Bundesagentur für Arbeit beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Baugewerbe haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn

  • der Arbeitsausfall erheblich ist (wenn er auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist, beispielsweise Winterzeit mit starkem Schneefall),
  • betriebliche (siehe Erläuterungen zu konjunkturellem Kurzarbeitergeld) und
  • persönliche Voraussetzungen (siehe Erläuterungen zu konjunkturellem Kurzarbeitergeld) erfüllt sind.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

Alle Artikel im Thema
Zurück zum Thema
Zurück
Weiteres zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zum Thema Konjunkturelles und saisonales Kurzarbeitergeld

Entgeltfortzahlung und Ausgleichsverfahren

Erkranken Beschäftigte und sind arbeitsunfähig, erhalten sie in aller Regel von ihrem Arbeitgeber sechs Wochen lang weiter ihr Arbeitsentgelt. Details sind im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt.

Mehr erfahren
Überblick: Meldung zur Sozialversicherung

Unternehmen melden versicherungspflichtig Beschäftigte bei der zuständigen Krankenkasse an und geben weitere Meldungen dorthin ab. Die Meldungen werden direkt aus den Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen erstellt.

Mehr erfahren
St. Nikolausstift Caritas Pflege gGmbH, Papenburg, Aschendorf, Rhede

Die 180 Mitarbeitenden der St. Nikolausstift Caritas Pflege gGmbH bewältigen in fünf Häusern an den drei Standorten Papenburg, Aschendorf und Rhede hohe Arbeitsanforderungen. Unterstützt von der AOK Niedersachsen, hat die Geschäftsführung ein strukturiertes, nachhaltiges Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) etabliert. Es bewirkt, dass alle Beschäftigten wieder mit Freude zur Arbeit kommen. 

Mehr erfahren
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.