Sozialversicherung: Kurz notiert im Januar
Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: Jahresmeldung und UV-Jahresmeldung erstellen * Automatische Meldung bei Ende einer Entgeltersatzleistung * Sofortmeldung gegen Schwarzarbeit: neue Branchen * BAG-Urteil: Bei Urlaubsabgeltung zählt der Entgeltanspruch * E-Paper und Online-Trainings der AOK für die Sozialversicherung
Jetzt Jahresmeldung und UV-Jahresmeldung erstellen
Bis Montag, 16. Februar 2026, haben Arbeitgeber Zeit, die Jahresmeldung für die Sozialversicherung abzugeben. Unter dem Meldegrund „50“ übermitteln sie den Beschäftigungszeitraum und das rentenversicherungspflichtige Bruttoentgelt ihrer Beschäftigten im vergangenen Jahr an die Krankenkasse. Die Meldung ist die Grundlage für eine korrekte Berechnung der Rentenansprüche. Häufig erfolgt sie mit Abgabe der ersten Entgeltabrechnung im neuen Jahr. Ebenfalls bis zum 16. Februar 2026 ist die Jahresmeldung zur Unfallversicherung mit dem Meldegrund „92“ fällig.
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Automatische Meldung bei Ende einer Entgeltersatzleistung
Der Datenaustausch bei Entgeltersatzleistungen (DTA EEL) wurde verbessert: Seit 1. Januar 2026 erhalten Arbeitgeber eine automatische Meldung, wenn eine Entgeltersatzleistung (EEL) wie zum Beispiel Krankengeld oder Übergangsgeld endet. Das geschieht über den Abgabegrund „62“. Die Meldung erfolgt unmittelbar nach dem Ende der EEL. Zusätzlich wird der Grund der Beendigung mit angegeben. Dies kann das normale Ende des Leistungsbezugs sein oder zum Beispiel auch eine Beendigung aufgrund einer Rente oder das Erreichen der Höchstanspruchsdauer.
Die bisher übliche Anforderung durch den Arbeitgeber (Grund „42“) ist nicht mehr notwendig. Ändern sich die Angaben im Nachgang, storniert die Krankenkasse und sendet proaktiv eine neue Meldung. Den Meldegrund „42“ nutzen Arbeitgeber nur noch, wenn sie die Informationen zur Dauer einer EEL zwischenzeitlich brauchen, etwa um die Überzahlung von Arbeitsentgelt zu vermeiden oder eine Meldung zur SV zu erstellen.
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Sofortmeldung gegen Schwarzarbeit: neue Branchen
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung wurde der Katalog der betroffenen Branchen aktualisiert. Zukünftig müssen auch Betriebe im Friseur- und Kosmetikgewerbe wie etwa Friseurstudios, Barbershops oder Nagelstudios die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) genannten Auflagen erfüllen.
Für Arbeitgeber aus den Wirtschaftszweigen, die § 2a SchwarzArbG auflistet, gelten insbesondere folgende Pflichten:
- Sofortmeldepflicht: Spätestens am ersten Tag des Beschäftigungsverhältnisses erstattet der Arbeitgeber Meldung, Abgabegrund „20“ bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV).
- Hinweis auf Ausweispflicht: Die Beschäftigten müssen während ihrer Tätigkeit einen Ausweis mitführen. Darauf muss der Arbeitgeber sie hinweisen, bevor die Tätigkeit tatsächlich beginnt. Dies hat er in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren.
- Erweiterte Dokumentations- und Meldepflichten gemäß der §§ 16 und 17 Mindestlohngesetz (MiLoG)
Beim bereits im Katalog gelisteten „Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe“ hat der Gesetzgeber klargestellt, dass dazu auch Unternehmen gehören, die ihre Auslieferungen digital gesteuert über Plattformen abwickeln, zum Beispiel appbasierte Zustelldienste. Die Forstwirtschaft wurde hingegen von dieser Pflicht ausgenommen, ebenso das Fleischerhandwerk (vorerst befristet bis 2030). Die Gesetzesänderung ist seit 30. Dezember 2025 wirksam.
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BAG-Urteil: Bei Urlaubsabgeltung zählt der Entgeltanspruch
Bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung ist grundsätzlich der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen heranzuziehen (§ 11 BUrlG). Das gilt auch, wenn Beschäftigte in diesem Zeitraum unverschuldet arbeitsunfähig sind und zum Beispiel eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Bei unverschuldeter Fehlzeit, zum Beispiel durch Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis, zählt das regelmäßige Arbeitsentgelt, das der oder die Beschäftigte bei Arbeitsfähigkeit erzielt hätte. Diese Regelung gilt auch dann, wenn Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen andere Berechnungszeiträume vorsehen.
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Frisch aktualisiert: E-Paper und Online-Trainings für die Sozialversicherung
Die wichtigsten arbeitgeberrelevanten Infos zur Sozialversicherung, aktuell und übersichtlich an einem Platz: Das finden Arbeitgeber in den E-Papern zur Sozialversicherung aus der Reihe „gesundes unternehmen”. Sie sind das ideale digitale Nachschlagewerk für alle, die mit sozialversicherungsrechtlichen Themen zu tun haben. Beispiele, weiterführende Links und zugrunde liegende Gesetze sind direkt aus dem E-Paper heraus abrufbar. Elf frisch aktualisierte Titel mit Rechtsstand 1. Januar 2026 stehen kostenfrei zum Download im AOK-Fachportal für Arbeitgeber bereit.
Zeitlich flexibel und ortsunabhängig weiterbilden: Das gelingt mit den kostenfreien Online-Trainings der AOK. Beschäftigte und Führungskräfte können sie einfach in den Arbeitsalltag einbauen. Die Inhalte wurden zum Jahreswechsel aktualisiert. Die Themenpalette umfasst die Grundlagen der Sozialversicherung, die Beschäftigung von Studierenden, das Krankenkassenwahlrecht, den Übergangsbereich, die betriebliche Altersversorgung sowie das Fachkräfteeinwanderungsgesetz.
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Stand
Erstellt am: 15.01.2026
Persönliche Ansprechperson
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