Sozialversicherung: Kurz notiert im März
Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: Schwerbehindertenabgabe bis 31. März 2026 * Märzklausel: Einmalzahlungen im ersten Quartal * Fachkräfte aus Drittstaaten: Informationspflicht für Arbeitgeber * Aufhebung der Rentenversicherungsbefreiung bei Minijobs
Schwerbehindertenabgabe bis 31. März 2026
Bis 31. März 2026 melden Arbeitgeber die Anzahl der im Jahr 2025 beschäftigten Menschen mit Schwerbehinderung. Hat ein Unternehmen die gesetzliche Quote im Vorjahr nicht erreicht, entrichtet es bis zum gleichen Termin eine Ausgleichsabgabe.
Wie viele Menschen mit Schwerbehinderung ein Unternehmen einstellen muss (sogenannter Pflichtarbeitsplatz), hängt von seiner Größe ab. Haben Betriebe ihre Beschäftigungsquote für 2025 nicht erreicht, gelten je nach Betriebsgröße gestaffelte Abgabensätze. Die Abgabe wird für jeden Monat fällig, in dem die Quote nicht erreicht wurde.
Übersicht: Höhe der Schwerbehindertenabgabe
| Anzahl der Beschäftigten | Anzahl Pflichtarbeits- plätze | Tatsächliche Beschäftigungsquote 2025 | Abgabe pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz |
|---|---|---|---|
| unter 20 | 0 | Keine Pflichtarbeitsplätze, daher keine Ausgleichsabgabe | Keine Pflichtarbeitsplätze, daher keine Ausgleichsabgabe |
| 20-39 | 1 | 0 > 0 bis < 1 | 235 Euro 155 Euro |
| 40-59 | 2 | 0 > 0 bis < 1 1 bis < 2 | 465 Euro 275 Euro 155 Euro |
| Über 60 | mind. 5% | 0% 0% bis < 2% 2% bis < 3% 3% bis < 5% | 815 Euro 405 Euro 275 Euro 155 Euro |
Welche Arbeitsplätze bei der Berechnung der Betriebsgröße zählen, können Sie in der AOK-Rechtsdatenbank nachlesen.
Die Frist 31. März 2026 gilt sowohl für die Meldung als auch für die Zahlung der Schwerbehindertenabgabe. Betriebe mit weniger als 20 Arbeitsplätzen erstellen eine verkürzte Meldung. Arbeitgeber übermitteln ihre Angaben online unter iw-elan.de oder mit den amtlichen Vordrucken der Agentur für Arbeit.
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Märzklausel: Einmalzahlungen im ersten Quartal
Leisten Arbeitgeber zwischen Januar und März Einmalzahlungen an Beschäftigte, kann die Märzklausel greifen. Sie bewirkt, dass solche Zahlungen für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht dem Auszahlungsmonat, sondern dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet werden. Das sorgt für eine einheitliche sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Einmalzahlungen. Voraussetzung für die Anwendung der Märzklausel ist, dass die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber bereits im Vorjahr bestand.
Wenn es im ersten Jahresquartal zu einer Einmalzahlung kommt, prüfen Arbeitgeber zuerst, ob das Entgelt samt Einmalzahlung die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) im Auszahlungsmonat überschreitet. Ist das der Fall, erfolgt eine Überprüfung der anteiligen Jahres-BBG. Überschreitet das Arbeitsentgelt auch diese, kommt es zur Anwendung der Märzklausel.
Wie Sie die Höhe der anteiligen Jahres-BBG berechnen und die Regelungen der Märzklausel richtig umsetzen, ist ausführlich im E-Paper „Beiträge zur Sozialversicherung“ aus der Reihe „gesundes unternehmen” dargestellt. Dort finden Sie auch leicht nachvollziehbare Beispiele zu den häufigsten Konstellationen aus der Praxis.
Fachkräfte aus Drittstaaten: Informationspflicht für Arbeitgeber
Seit 1. Januar 2026 gelten neue Informationspflichten für Arbeitgeber bei der Anwerbung von Fachkräften aus Drittstaaten. Die Regelung ist als abschließender Teil des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung in Kraft getreten.
Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland müssen Drittstaatsangehörige, die aus dem Ausland für eine Beschäftigung in Deutschland angeworben werden, auf ein kostenloses Beratungsangebot zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen hinweisen. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist.
Das Angebot unterbreiten die Beratungsstellen „Faire Integration“, die bundesweit vertreten sind. Arbeitgeber machen neue Beschäftigte auf die jeweils nächstgelegene Beratungsstelle aufmerksam. Die Information erfolgt in Textform spätestens am ersten Arbeitstag, zum Beispiel durch einen Hinweis im Arbeitsvertrag oder per E-Mail. Im eigenen Interesse sollten Arbeitgeber diese Information dokumentieren. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt ein Merkblatt für Arbeitgeber sowie Textvorlagen in verschiedenen Sprachen für die Beschäftigten aus Drittstaaten zur Verfügung.
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Aufhebung der Rentenversicherungsbefreiung bei Minijobs
Minijobbende sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich aber auf Antrag davon befreien lassen. Ab 1. Juli 2026 kann diese Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder aufgehoben werden. Dann werden geringfügig Beschäftigte erneut rentenversicherungspflichtig. Sie zahlen ihren Eigenanteil zusätzlich zum Arbeitgeberbeitrag und können damit ihre Rentenansprüche erhöhen.
Für die Aufhebung der Befreiung ist ein schriftlicher oder elektronischer Antrag, etwa per E-Mail, beim Arbeitgeber nötig. Die Aufhebung wirkt ab dem Folgemonat der Antragstellung und gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Eine erneute Rückkehr zur Rentenversicherungsfreiheit ist nicht vorgesehen, ebenso wenig wie eine rückwirkende Aufhebung. Arbeitgeber dokumentieren den Antrag und melden die Änderung an die Minijob-Zentrale, wie im folgenden Beispiel dargestellt.
Aufhebung der RV-Befreiung bei Minijob melden
Eine Minijobberin hat sich zu Beginn ihres Minijobs von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und beantragt am 17. August 2026 die Aufhebung dieser Befreiung.
- Der Arbeitgeber meldet den Minijob (Beitragsgruppe „5 – Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung“) zum 31. August 2026 ab (Abgabegrund „32 – Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel“).
- Dann meldet der Arbeitgeber den Minijob zum 1. September 2026 mit dem Abgabegrund „12 – Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel“ wieder an und wählt dafür die Beitragsgruppe „1 – voller Beitrag bei Versicherungspflicht in der RV“.
- Ab 1. September 2026 berücksichtigt der Arbeitgeber die Änderung beim Beitragsnachweis.
Bei mehreren Minijobs gilt die Aufhebung einheitlich für alle Beschäftigungen. Die Regelung gilt auch für Minijobbende, die Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk sind (zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte oder Steuerberatende).
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Stand
Erstellt am: 12.03.2026
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