Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 BFDG
§ 2 BFDG, Freiwillige
Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
- 1. die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben,
- 2. einen freiwilligen Dienst
- a) ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten oder
- b) ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche leisten, sofern sie
- aa) das 27. Lebensjahr vollendet haben oder
- bb) das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ein berechtigtes Interesse der Freiwilligen an einer Teilzeitbeschäftigung vorliegt,
- 3. sich aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 zur Leistung eines Bundesfreiwilligendienstes für eine Zeit von mindestens 6 Monaten und höchstens 24 Monaten verpflichtet haben und
- 4. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dürfen; ein Taschengeld ist dann angemessen, wenn es
- a) 6 % der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt,
- b) dem Taschengeld anderer Personen entspricht, die einen Jugendfreiwilligendienst nach dem JFDG leisten und eine vergleichbare Tätigkeit in derselben Einsatzstelle ausüben und
- c) bei einem Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung gekürzt ist.
Buchstabe a geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 644).
Buchstabe b geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 644).
Buchstabe c geändert und Buchstabe d gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 644).
Nummer 2 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 644).
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