Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 40 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01
§ 40 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Begriffsbestimmung
(1) Besonders schwerwiegend ist nur der Fehler, der zur Rechtsordnung in derartigem Widerspruch steht, dass Rechtswirkungen unerträglich wären (Beispiel: Bewilligung von Mutterschaftsgeld an einen Mann).
(2) Offenkundigkeit des Fehlers bedeutet, dass er einem unvoreingenommenen verständigen Beobachter ohne Weiteres erkennbar sein muss. Dieser braucht zwar die betreffenden Rechtsvorschriften nicht zu kennen, muss aber zu dem Schluss kommen, dieser Verwaltungsakt könne unmöglich rechtens sein.
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