Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1. RS 1994/02
Ziff. 1. RS 1994/02, Allgemeines
Nach § 24 Absatz 1 SGB IV ist . . . für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen, auf [50 EUR] nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter [100 EUR] ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre. Die Erhebung der Säumniszuschläge ist zwingend, sie liegt nicht mehr im Ermessen der Einzugsstelle.
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