Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 10.4. RS 2017/11
Ziff. 10.4. RS 2017/11, Berechnung und Höhe des Kinderverletztengeldes nach § 45 Absatz 4 SGB VII
Es gelten die Ausführungen gemäß dem Abschnitt 7, wobei nachfolgende Besonderheiten zu berücksichtigen sind.
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