Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Arbeitgeberzuschuss für Kinder die über den Ehepartner versichert sind

    Seit Januar 26 werden uns die PKV Beiträge unserer Beschäftigten über ELSTAM eingespielt. Entsprechend zahlen wir den AG-Zuschuss. Wir haben nun bei einem Mitarbeiter den Fall, dass beide Kinder über die Ehepartnerin privat krankenversichert sind, diese jedoch selbst gesetzlich versichert ist und somit für die Kinder keinen AG-Zuschuss erhält. Bis 12 25 haben wir in diesen Fällen nach schriftlicher Versicherung des Mitarbeiters auch für diese Kinder entsprechend AG-Zuschüsse ausgezahlt und würden das eigentlich auch gerne ab 1 26 weiter führen. Ist dies möglich, oder wird hier der Zuschuss sv-pflichtig? Vielen herzlichen Dank für eine Einschätzung

  • 02
    RE: Arbeitgeberzuschuss für Kinder die über den Ehepartner versichert sind

    Hallo PayrollTeam,

    zum 01.01.2026 wurde der „Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern“ gestartet. Im Rahmen dessen ersetzt das elektronisches Übermittlungsverfahren das bisherige Papierbescheinigungsverfahren für die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV).

    Da das digitale Bescheinigungsverfahren die Prüfung des Arbeitgebers zur Steuer- und Beitragsfreiheit nicht ersetzt, hat dieser – wie bisher – den „korrekten“ Arbeitgeberbeitragszuschuss zur privaten oder gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gesondert festzustellen und die relevanten Unterlagen und Informationen gemäß den Regelungen der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren.

    Daher wird der Beitragszuschuss zur PKV grundsätzlich auch für Angehörige wie Ehepartner, Lebenspartner und Kinder gewährt, wenn diese bei einer Pflichtversicherung des Arbeitnehmers familienversichert wären.

    Einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss für seine Angehörigen hat ein Arbeitnehmer jedoch nur dann, wenn der Angehörige ebenfalls privat krankenversichert ist.

    Die Voraussetzungen für einen Beitragszuschuss sind auch erfüllt, wenn nicht der Arbeitnehmer selbst, sondern z. B. die Ehefrau den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. Die Versicherung zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Angehörigen ist anspruchsbegründend. Die Gewährung des Beitragszuschusses ist lediglich daran gebunden, dass eine beitragspflichtige private Krankenversicherung existiert. Dabei können der Arbeitnehmer und die Angehörigen durchaus auch bei unterschiedlichen privaten Krankenversicherungen versichert sein.

    Der Beitragszuschuss ist auf die Hälfte des Betrags begrenzt, den der Arbeitnehmer für sich oder zusammen mit den Beiträgen seiner Familienangehörigen insgesamt tatsächlich aufwendet.

    Ihrer Vorgehensweise, dass in der Übergangszeit im Einzelfall eine Bescheinigung „in Papierform“ über die monatlich zu zahlenden privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Kinder den Entgeltabrechnungsunterlagen beizufügen sind, sofern das digitale Bescheinigungsverfahren nicht angewandt werden kann, schließen wir uns an.   

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.