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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz



§ 17 SEG, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

(1)1 § 44 SGB VII gilt entsprechend. 2 Für die Berechnung der Höhe des Pflegegeldes ist ein Mindestbetrag von 467 EUR und ein Höchstbetrag von 2 075 EUR zugrunde zu legen.

Satz 2 neugefasst durch V vom 10. 6. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 143) (1. 7. 2025).

(2)§ 13 gilt entsprechend.

(3)1 Für die Dauer einer Heimpflege von mehr als einem Monat können einkommensabhängige Geldleistungen nach diesem Gesetz um höchstens die Hälfte gemindert werden, soweit dies nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen der geschädigten Person angemessen ist. 2 Der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen bleibt bei der Minderung außer Betracht.


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