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§ 452c HGB, Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

1 Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des 2, Unterabschnitts anzuwenden. 2 § 452a ist nur anzuwenden, soweit für die Teilstrecke, auf der der Schaden eingetreten ist, Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommens gelten.


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