Bilaterale Sozialversicherungsabkommen außerhalb der EU/EWR/Schweiz
Was sind Sozialversicherungsabkommen?
Sozialversicherungsabkommen Deutschlands mit vielen außereuropäischen Staaten regeln, ob der Arbeitnehmer bei einer Entsendung weiterhin in der deutschen Sozialversicherung versichert ist oder ob er einem ausländischen sozialen Sicherungssystem angehört. Die Abkommen regeln auch, wie lange bei Entsendungen das Recht des Heimatstaates weitergelten kann.
Sozialversicherungsabkommen werden als Regelungen des zwischenstaatlichen Rechts bezeichnet und haben Vorrang vor Regelungen der Aus- oder Einstrahlung.
Inhalte von Sozialversicherungsabkommen
In den Abkommen über soziale Sicherheit ist sowohl der persönliche als auch der sachliche Geltungsbereich unterschiedlich geregelt.
Einige Sozialversicherungsabkommen enthalten nur Abgrenzungsnormen in Bezug auf die Rentenversicherung, während andere Abkommen wiederum weitere Zweige der Sozialversicherung einschließen.
Für die Sozialversicherungszweige, die nicht vom sachlichen Geltungsbereich des jeweiligen Abkommens erfasst sind, gelten bei grenzüberschreitenden Beschäftigungen die Regelungen der Ein- und Ausstrahlung.
Übersicht über Sozialversicherungsabkommen
Hier lesen Sie, mit welchen Staaten Deutschland bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat und für welchen Zeitraum (Frist) bei vorübergehender Auslandsbeschäftigung in den einzelnen Staaten der Versicherungsschutz beim deutschen Versicherungsträger weiterbesteht.
Länder mit bilateralem Sozialversicherungsabkommen
Land | Frist |
---|---|
Albanien | 24 Monate |
Australien | 48 Monate |
Bosnien-Herzegowina | Keine feste zeitliche Begrenzung * |
Brasilien | 24 Monate |
Chile | 36 Monate |
China ** | 48 Monate |
Indien | 48 Monate |
Israel | Keine feste zeitliche Begrenzung * |
Japan | 60 Monate |
Kanada, Quebec | 60 Monate |
Kosovo | Keine feste zeitliche Begrenzung * |
Marokko | 36 Monate |
Moldau | 24 Monate |
Montenegro | Keine feste zeitliche Begrenzung * |
Nordmazedonien | 24 Monate |
Philippinen | 48 Monate |
Serbien | Keine feste zeitliche Begrenzung * |
Südkorea | 24 Monate |
Türkei | Keine feste zeitliche Begrenzung * |
Tunesien | 12 Monate |
Uruguay | 24 Monate |
USA | 60 Monate |
* Das Ende der Entsendung muss von vornherein absehbar sein. ** Ohne Hongkong und Macao, reines Entsendeabkommen zur Vermeidung von Doppelversicherung |
Stand
Zuletzt aktualisiert: 01.01.2022
Passende Informationen zum Thema Sozialversicherungsabkommen zwischenstaatlich
Bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland gelten die gleichen Regeln wie für inländische Arbeitnehmer. Kommen sie aus einem Nicht-EU-Staat, ist ein Aufenthaltstitel nötig.
Wer eine duale Ausbildung beginnt, ist sofort sozialversicherungspflichtig. Für Auszubildende gelten bei der Sozialversicherung einige Sonderregelungen, die Ausbilder kennen sollten.