Überblick: Entsendungen und Saisonkräfte
Grundsätze bei Entsendungen
Eine Entsendung liegt vor, wenn ein in Deutschland angestellter Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers ins Ausland geht und dort einer im Voraus befristeten Tätigkeit nachgeht. Er begibt sich damit außerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Sozialversicherungsrechts.
Grundsätzlich gilt das Territorialitätsprinzip, wonach sozialversicherungsrechtliche Regelungen nur innerhalb des jeweiligen Staates gelten. Bei einer Entsendung ist es für alle Beteiligten aber oftmals praktikabler, wenn die bisherige Sozialversicherung im Heimatland fortbesteht. Deshalb gibt es zahlreiche Ausnahmen vom Grundsatz des Territorialitätsprinzips.
Beschäftigungslandprinzip
Welche sozialversicherungsrechtlichen Regelungen angewendet werden können, hängt zunächst einmal davon ab, in welches Land der Arbeitnehmer entsandt wird.
- Für alle Mitgliedstaaten der EU, die drei Mitgliedstaaten des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum, das sind Norwegen, Liechtenstein und Island) und die Schweiz gelten die Regelungen der EU-Verordnungen zur sozialen Sicherheit (VO (EG) 883/04 und VO (EG) 987/09).
- Auch für das Vereinigte Königreich gelten nach dem Brexit die EU-Verordnungen zum Sozialversicherungsrecht zunächst weiter.
- Für ein Land, mit dem Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen hat, werden die Regelungen dieses Abkommens angewendet.
- Für ein Land, das außerhalb der EU liegt und mit dem Deutschland kein Abkommen geschlossen hat, gelten die Regeln der Ein- und Ausstrahlung.
Entsendebescheinigung
Die Fortgeltung des heimischen Rechts wird immer mit einer Entsendebescheinigung nachgewiesen. In Europa ist das die A1-Bescheinigung. Für Staaten mit bilateralen Abkommen gibt es jeweils eigene Vordrucke.
Bei einer Entsendung sind arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen klar zu trennen. Eine A1-Bescheinigung gilt nur für das Sozialversicherungsrecht. Damit wird bestätigt, dass für die Dauer der Entsendung das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist. Eine A1-Bescheinigung hat keinen Bezug zur EU-Entsenderichtlinie und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Diese Rechtsnormen regeln arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen.
Entsandte Arbeitnehmer beschäftigen
Die Europäische Union regelt mit der EU-Entsenderichtlinie arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen für Entsendungen. Deutschland hat die Regelungen mit dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in nationales Recht umgesetzt. Damit wird der Schutz entsandter Arbeitnehmer erweitert. Im Prinzip gilt: gleicher Lohn für gleiche Arbeit für einheimische und nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer.
Seitdem gilt in Deutschland für Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen, dass allgemeinverbindliche Tarifverträge, die höhere Tariflöhne als die Mindestentgelte in den Branchen vorsehen, auch für entsandte Arbeitnehmer angewandt werden müssen.
Weitere Regelungen:
- EU-Unternehmen, die in Deutschland aktiv werden, sind verpflichtet, die entsendebedingten Kosten für Unterkunft, Reisekosten oder Verpflegung nach den Regeln des Herkunftslandes zu tragen.
- Aufwandserstattungen oder Entsendezulagen, also alle Zahlungen, die die Beschäftigten erhalten, um entsendebedingte Kosten auszugleichen, dürfen nicht mehr auf den Lohn angerechnet werden.
- Damit entsandte Arbeitskräfte unter angemessenen Bedingungen untergebracht werden, gelten Mindeststandards der Arbeitsstättenverordnung auch für ausländische Arbeitnehmer.
Zum besonderen Schutz langzeitentsandter Arbeitskräfte mit Entsendezeiträumen von mehr als 12 Monaten sollen für diese in Zukunft die deutschen Arbeitsgesetze umfassend angewandt werden. Das gilt auch für tarifvertraglich verbindliche Arbeitsbedingungen. In begründeten Ausnahmefällen können Arbeitgeber eine Fristverlängerung um sechs Monate beantragen.
Saisonkräfte
Saisonkräfte aus den EU-/EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz, die keine A1-Bescheinigung vorweisen können, werden nach deutschem Sozialversicherungsrecht behandelt. Saisonkräfte aus anderen Herkunftsstaaten müssen eine entsprechende Bescheinigung ihres Heimatstaats vorweisen.
Bei der Beschäftigung von Saisonkräften müssen Arbeitgeber hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht nur berücksichtigen, aus welchem Staat die Saisonkräfte kommen, sondern auch, welcher Personengruppe sie zugeordnet werden. Denn für Arbeitnehmer, Selbstständige und Erwerbslose gelten besondere Regelungen.
Stand
Zuletzt aktualisiert: 19.04.2022
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