Thema

Entsendungen und A1-Bescheinigung

Für Beschäftigte, die nur vorübergehend in einem anderen Staat tätig sind, gibt es Sonderregelungen im Sozialversicherungsrecht. Das betrifft sowohl Entsendungen in der EU als auch in außereuropäische Länder. A1-Bescheinigungen gelten für Entsendungen innerhalb der EU, des EWR, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs.

Aktuelles

  • Trends & Tipps 2026 – Neues in der Sozialversicherung: zwei Personen in einem Büro schauen sich ein Online-Seminar an
    07.10.2025 | Seminar-on-demand

    Trends & Tipps 2026

    Sie möchten wissen, was im nächsten Jahr in der SV wichtig wird? Melden Sie sich zum kostenfreien Seminar-on-demand an.
  • Nachweis der Elterneigenschaft für die Pflegeversicherung: Tochter mit pflegebedürftiger Mutter in einer Küche.
    09.12.2025 | PV-Nachweis Elterneigenschaften

    Update zum digitalen Verfahren

    Das digitale Verfahren zum Nachweis der Elterneigenschaft ist angelaufen. Zum Jahreswechsel gibt es kleinere Ergänzungen.
  • Entsendungen in Abkommensstaaten 2026: Zwei Reisende unterwegs zum Gate im Flughafen.
    02.12.2025 | SV-Änderungen zum Jahreswechsel

    Entsendungen in Abkommensstaaten

    Das Antragsverfahren bei Entsendungen in Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat, wird digital.
Weiteres zum Thema

Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zum Thema Entsendungen und A1-Bescheinigung

Damit Arbeitgeber die Qualifikation ausländischer Bewerbender beurteilen können, lassen Bewerbende ihre Abschlüsse und Qualifikationen aus dem Ausland in Deutschland prüfen und anerkennen.

Einen Überblick über die verschiedenen Meldegründe und die dazugehörigen Meldeschlüssel bietet die folgende Übersicht.

Aktuelle Dokumente in der Rechtsdatenbank

Passende Dokumente zum Thema Entsendungen und A1-Bescheinigung
  • Ausstrahlung

    In Deutschland regeln die Vorschriften des § 4 SGB IV, ob und wann eine Ausstrahlung vorliegt.

    Mehr erfahren
  • Einstrahlung

    In Deutschland regeln die Vorschriften § 5 SGB IV, ob und wann eine Einstrahlung vorliegt.

    Mehr erfahren
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.