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  • 01
    Zuschussberechtigung gem. 257 SGB V und 61 SGB V für KV/PV

    Hallo zusammen,


    Sachverhalt:


    Unser Mitarbeiter ist derzeit privat versichert. Da er bereits das 55. Lebensjahr überschritten hat, war ein Wechsel zur Pflichtversicherung nicht mehr möglich gewesen. Wir haben den Mitarbeiter auch keinen Zuschuss gewährt, weil er die JAEG-Grenzen nicht überschritten hat.


    Auf Nachfrage des Mitarbeiters, warum kein Zuschuss für die private KV/PV gewährt worden ist, wurde festgestellt, dass er privat versichert worden ist, weil er zur damaligen Zeit (1988) als hauptberuflich Selbständiger in der Schweiz die Höchstgrenzen überschritten hat und somit aus der KV-Pflicht ausgeschieden ist (Nachweis von der Schweiz wurde vorgelegt). Dies wurde auch von Deutschland bestätigt, jedoch hat er dafür keine Bestätigung vorgelegt.


    Als beschäftigter Rentner erhält er auch einen Zuschuss in der KV für seine Rente.


    Frage: Sind die vorlegten Informationen für uns als Arbeitgeber ausreichend, damit wir den Zuschuss für die private KV gem. 257 SGB V und 61 SGB V gewähren

  • 02
    RE: Zuschussberechtigung gem. 257 SGB V und 61 SGB V für KV/PV

    Ich habe die falschen Paragraphen erwähnt für die PV ist er der §61 SGB XI. Sorry dafür!


    Vielen Dank vorab für die Antwort!


    VG

  • 03
    RE: Zuschussberechtigung gem. 257 SGB V und 61 SGB V für KV/PV

    Eintrag für Reminder.

  • 04
    RE: Zuschussberechtigung gem. 257 SGB V und 61 SGB V für KV/PV

    Sehr geehrter Herr Nguyen,
     
    nach § 257 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V erhalten Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind oder die auf Grund von § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer) krankenversicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.
     
    Neben dem Zuschuss zur privaten Krankenversicherung haben Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach §§ 22 und 23 SGB XI bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, auch einen Anspruch auf den Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung (§ 61 Abs. 2 SGB XI).
     
    Darüber hinaus besteht für diese Arbeitnehmer ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss aufgrund des Bezuges der Altersrente gegenüber dem Rentenversicherungsträger.
     
    Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer vom Rentenversicherungsträger einen Beitragszuschuss aufgrund seines Rentenbezuges erhält, hat auf die Höhe des Beitragszuschusses, den der Arbeitgeber im Rahmen der Beschäftigung zu zahlen hat, keine Auswirkungen.
     
    In Ihrem Fall hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Dem Arbeitgeber ist eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorzulegen. Nur dann kann der Anspruch auf den Beitragszuschuss realisiert werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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