Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    nicht vorgeschriebenes, einmonatiges Praktikum, 19 Jahre alt

    Liebes Team,


    unser Mandant hat vom 16.06.-18.07.2025 einen Praktikanten eingestellt, der sich einen Einblick in die Immobilienbranche verschaffen möchte. Es ist ein nicht vorgeschriebenes Praktikum, das er von sich aus macht.


    Problem: Der Praktikantenvertrag sieht 40 Std pro Woche bei nur 600 € brutto vor. Meines Erachtens ist jedoch der Mindestlohn zu zahlen, oder? Kann man es ggf. als Orientierungspraktikum vor einem Studium bzw. einer Ausbildung werten? Das steht nicht fest und er möchte erst einmal schauen, ob das was für ihn ist.


    Wie wäre dann der Personengruppen- und Beitragsgruppenschlüssel?


    Vielen Dank.

    Torsten Kalb

  • 02
    RE: nicht vorgeschriebenes, einmonatiges Praktikum, 19 Jahre alt

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Das Praktikumsverhältnis könnte tatsächlich als mindestlohnfreies Orientierungspraktikum angesehen werden. Voraussetzung ist hier, dass es max. 3 Monate andauert (bei Ihnen erfüllt) und es der Orientierung im Hinblick auf eine Ausbildung oder ein Studium dient. Der Wunsch des Praktikanten, „zu schauen, ob es etwas für ihn ist“, deutet auf den Orientierungscharakter hin. Der Zweck des Praktikums, also die Orientierung im Hinblick auf eine künftige Ausbildung bzw. ein künftiges Studium sollte allerdings im Praktikumsvertrag niedergelegt werden.


    Wenn Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Zum sozialversicherungsrechtlichen Teil Ihrer Frage melden sich unsere Experten in diesem Bereich gesondert bei Ihnen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: nicht vorgeschriebenes, einmonatiges Praktikum, 19 Jahre alt

    Sehr geehrter Herr Kalb,
     
    ein „Orientierungspraktikum“ (freiwilliges Praktikum) ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinn grundsätzlich wie ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis zu beurteilen.
     
    Da das Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze (2015: 556 Euro/Monat) liegt, besteht Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungspflicht. Ist die Beschäftigung für eine Dauer von unter 10 Wochen festgelegt, ist eine Meldung mit der Beitragsgruppe „3111“ und dem Personengruppenschlüssel „101“ vorzunehmen.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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