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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung und Rentenbezug

    Guten Tag,

    gibt es eine Unterscheidung von Personen mit vorgezogener Altersrente bei der Beurteilung von kurzfristigen Beschäftigungen gegenüber Personen, die eine Rente nach Erreichen der Regelaltersrente erhalten?

    Vielen Dank für eine Rückmeldung.

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung und Rentenbezug

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung gelegentlich ausgeübt wird und im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von maximal drei Monaten (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
     
    Berufsmäßig wird eine Beschäftigung grundsätzlich dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
     
    Aufgrund ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lassen sich beim Vorliegen bestimmter Fallgestaltungen, die die Lebenswirklichkeit abbilden, Rückschlüsse auf das Vorliegen einer berufsmäßigen Beschäftigung auch ohne konkrete Prüfung der Einkommensverhältnisse ziehen. Die Bestimmung von Berufsmäßigkeit geht u. a. einher mit der Frage, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der berufsmäßig Erwerbstätigen zu zählen ist. Aus diesem Grund können Arbeitgeber in bestimmten Fällen davon ausgehen, dass eine dem Grunde nach kurzfristige Beschäftigung wegen Berufsmäßigkeit ausgeschlossen ist oder nicht. Berufsmäßigkeit kann sich beispielsweise aufgrund des Erwerbsverhaltens des Arbeitnehmers ergeben oder bereits im Status der Person des Arbeitnehmers begründet sein.
     
    Grundsätzlich zählen Altersrentner (Altersvollrentner) aufgrund ihres Status nicht mehr zu dem Personenkreis der Erwerbstätigen, weil sie aus dem Berufsleben ausgeschieden sind. Trotzdem müssen die allgemeinen Befristungen auf drei Monate oder 70 Arbeitstage eingehalten werden. In dem Jahr, in dem der Regelaltersrentner aus dem Berufsleben ausgeschieden ist, werden zur Bewertung der Berufsmäßigkeit nur Beschäftigungszeiten nach dem Eintritt des Rentenbeginns berücksichtigt. Grundsätzlich ist es also möglich als Rentner eine kurzfristige Beschäftigung auszuüben.
     
    Der Gesetzgeber unterscheidet nicht, ob das Regelalter bereits erreicht ist, sondern ob eine Altersvollrente – auch vorzeitig oder für langjährig Versicherte – bezogen wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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