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  • 01
    JAEG - Konsequenzen bei Falschbeurteilung

    Hallo zusammen,


    bei der Überprüfung der Berechnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze unserer Beschäftigten sind uns die Konsequenzen einer Falschbeurteilung nicht ganz klar. Konkret geht es darum, was passiert, wenn wir als Arbeitgeber einen Mitarbeiter nach der Hochrechnung nicht als freiwillig versichert oder gesetzlich pflichtig in der Sozialversicherung einstufen, obwohl die Hochrechnung ein anderes Ergebnis zeigt.


    Wir sind uns der Folgen für den Arbeitnehmer bewusst, jedoch nicht der möglichen Konsequenzen für den Arbeitgeber. Gibt es Nachprüfungen im Rahmen von Betriebsprüfungen oder seitens der Krankenkassen, die den Arbeitgeber finanziell belasten könnten? Kommen strafrechtliche Folgen bei einer Falschbeurteilung in Betracht?


    Vielen Dank für Ihre Antworten!

  • 02
    RE: JAEG - Konsequenzen bei Falschbeurteilung

    Hallo Herr Nguyen,
     
    in den grundsätzlichen Hinweisen zur „Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20. März 2019 wurde durch den GKV-Spitzenverband unter Punkt 5.4. „Nachträglich festgestelltes Ende der Versicherungsfreiheit“ folgendes festgelegt:
     
    „Die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V endet mit dem Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, und zwar auch dann, wenn erst nachträglich festgestellt wird (z. B. im Rahmen von Betriebsprüfungen), dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten ist. Sofern der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist, endet mit dem Eintritt der Versicherungspflicht auch die freiwillige Krankenversicherung (§ 191 Nr. 2 SGB V). Aus verwaltungspraktischen Erwägungen wird in diesen Fällen akzeptiert, dass das Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht rückwirkend, sondern zukunftsorientiert berichtigt bzw. umgestellt wird. Bei entsprechenden Feststellungen im Rahmen von Betriebsprüfungen haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung darauf verständigt, die Krankenversicherungspflicht mit Beginn des Monats, der dem Datum des Prüfbescheides folgt, eintreten zu lassen. Im Prüfbescheid wird der Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass er von diesem Zeitpunkt an das Krankenversicherungsverhältnis umzustellen und die entsprechenden Änderungen (Anzeige des Beitragsgruppenwechsels) zu melden hat.
     
    Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht, wenn während der Versicherungsfreiheit eine private Krankenversicherung bestand. In diesen Fällen ist das Versicherungsverhältnis entsprechend der wahren Rechtslage abzuwickeln; dementsprechend ist das Bestehen von Krankenversicherungspflicht auch rückwirkend festzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass sich dadurch unter Umständen eine Doppelversicherung in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung ergeben kann, weil nur eingeschränkte Möglichkeiten der Rückabwicklung des privaten Versicherungsvertrages bestehen.“
     
    Akzeptiert das betroffene private Krankenversicherungsunternehmen aufgrund der Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (u. a. § 205 VVG) keine rückwirkende Aufhebung, „müssen“ die betroffenen Personen - trotz der daneben existierenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung - in ihrer privaten Krankenversicherung verbleiben.
     
    Der Arbeitgeber ist grundsätzlich Schuldner der Beiträge zur Sozialversicherung gegenüber der Einzugsstelle (z. B. Krankenkasse). Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers in der Sozialversicherung kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Beitragsabzug darf nur bei den nächsten drei Lohn- bzw. Gehaltszahlungen (gerechnet von dem Zeitpunkt an, ab dem der Entgeltanspruch entstanden ist) nachgeholt werden. Der Arbeitnehmer „muss“ nicht damit rechnen, dass nach Ablauf der 3-Monatsfrist noch selbst aufzubringende Anteile der Gesamtsozialversicherungsbeiträge von seinem Lohn oder Gehalt gekürzt werden, es sei denn, der Abzug ist ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben.
     
    Sofern kein Verschulden des Arbeitgebers vorliegt, kann der Abzug auch für einen längeren Zeitraum nachgeholt werden, z. B., wenn der Arbeitnehmer seine Auskunfts- und Vorlagepflichten gegenüber dem Arbeitgeber grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht erfüllt hat.
     
    Strafrechtliche Folgen kommen nach unserer Einschätzung bei einer Falschbeurteilung grundsätzlich nicht in Betracht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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