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  • 01
    Frage zur Bestandsabfrage DaBPV

    Wir haben das vereinfachte Nachweisverfahren nicht angewendet, sondern gem. dem „regulären Nachweisverfahren“ bei unseren Mitarbeitern die Nachweise seit 01.07.2023 eingefordert und die Beitragsabschläge in der Entgeltabrechnung entsprechend berücksichtigt.


    Zum 01.07.2025 führen wir die (verpflichtende) Bestandsabfrage durch. Sollte dabei eine geringere Anzahl Kinder gemeldet werden, berücksichtigen wir weiterhin die (uns nachgewiesene) höhere Anzahl. Sofern eine höhere Anzahl zurückgemeldet wird, berücksichtigen wir diese ab 01.07.2025, eine Klärung mit dem Mitarbeiter haben wir aber nicht vorgesehen. Ich sehe auch keine Verpflichtung zur Historienabfrage (ab 01.07.23 bzw. Eintritt) in diesen Fällen.


    Aufgrund der Bestandsabfrage mit „Ab-Datum“ 01.07.25 werden uns für die vorhergehende Zeit keine Daten übermittelt. Dafür wäre eine gesonderte Historienabfrage notwendig.


    Gibt es eine Verpflichtung für uns als Arbeitgeber, in diesen Fällen (höhere Anzahl Kinder als bisher bekannt) tätig zu werden (für die Zeit 01.07.23-30.06.25) und die Beiträge per Rückrechnung (ggf. über zwei Jahre!) den Mitarbeitern zu erstatten?


    Für das vereinfachte Verfahren wurde ausdrücklich ein Bestandsschutz festgelegt, allerdings nur bzgl. Korrekturen zu Lasten der Mitarbeiter. Bei Abweichungen zu Gunsten der Mitarbeiter soll (oder muss?) eine rückwirkende Korrektur/Erstattung (ohne Verzinsung) erfolgen. Zum regulären Verfahren konnte ich keine Aussagen finden.

     

  • 02
    RE: Frage zur Bestandsabfrage DaBPV

    Hallo Peter L.,

    nach den uns vorliegenden Informationen stimmen wir Ihnen zu, dass sich die Grundsätze zur Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder  ausschließlich auf das vereinfachte Verfahren beziehen. Eine Aussage des GKV-Spitzenverbands, dass die Regelungen des „regulären“ Verfahrens anlog dem „vereinfachten“ Verfahren anzuwenden sind, ist uns nicht bekannt.

    Um der Intension eine einheitliche Rechtsanwendung durch den Gesetzgeber umzusetzen, wären nach unserem Verständnis in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art eine „uniforme“  Vorgehensweise naheliegend.

    Sofern also die im (vereinfachten) Nachweisverfahren mitgeteilten Angaben im Zuge des Abrufs der Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren nicht bestätigt werden, ist für die Zeit ab dem 01.07.2025 der Nachweis der Elterneigenschaft durch geeignete Unterlagen entsprechend den Empfehlungen gegenüber dem Arbeitgeber zu erbringen. Für die Zeit bis zum 30.06.2025 gilt eine Art Bestandsschutz, das heißt, dass keine rückwirkende Korrektur zu Lasten des Mitglieds erfolgt.

    Eine rückwirkende Korrektur (Erstattung) ist hingegen vorzunehmen, sofern die Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren von den im (vereinfachten) Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung gemachten Angaben zu Gunsten des Mitglieds abweichen. Das gilt selbst dann, wenn das Mitglied in dem Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 der Anforderung des Arbeitsgebers zur Mitteilung der erforderlichen Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.

    Sofern Zweifel bestehen, ob eine Elterneigenschaft oder die Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes gegeben bzw. ob der Nachweis geeignet ist, entscheidet hierüber die zuständige Krankenkasse auf Anfrage.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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