Expertenforum

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  • 01
    Datenaustausch zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung

    Liebes Experten-Team,


    wir haben uns von unseren Mitarbeitern seit 01.07.2023 sämtliche Nachweise zu deren Kindern vorlegen lassen, um die Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung möglichst korrekt vornehmen zu können. Jetzt zum 01.07.2025 erfolgt dazu der elektronische Datenaustausch.

    Wir sind gespannt, ob es ggf. zu Abweichungen bei der Anzahl der zu berücksichtigenden Kindern kommt. Sollte auf elektronischen Weg das der Fall sein, stellt sich hier für uns die Frage, wo unsere Mitarbeiter den jeweiligen Nachweis einreichen soll (bei der Deutschen Rentenversicherung oder beim Finanzamt), damit das in der elektronischen Datenbank, die die Daten in unser System übermittelt auch stimmt.


    Vielen Dank und viele Grüße

    M. Sering

  • 02
    RE: Datenaustausch zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung

    Hallo Expertenteam,


    hier möchte ich mich gleich anschließen und eine zusätzliche Frage stellen. Bis wann müssen ggf. Differenzen beim Nachweis rückwirkend geändert werden? Ab 01.07.2023 oder reicht es auch ab 01.01.2025? Es kann ja sein, dass Kinder nicht mitgeteilt wurden und diese jetzt über den elektronischen Datenaustausch nun doch bekannt werden.


    Mit freundlichen Grüßen


    S. Plojovic

  • 03
    RE: Datenaustausch zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung

    Guten Tag,
     
    ergibt die Rückmeldung der BZSt im automatisierten Verfahren eine Abweichung der Anzahl der Kinder, können die Nachweise
    der Elterneigenschaft bzw. der Kinderanzahl von den Arbeitnehmenden zusätzlich erbracht werden. Diese sind dem Arbeitgeber
    als beitragsabführende Stelle vorzulegen.
     
    Bereits vor dem 01.07.2025 erbrachte Nachweise sind auch unabhängig von dem Ergebnis des Abrufes im automatisierten Übermittlungsverfahren
    Auch über den 30.06.2025 hinaus gültig.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 04
    RE: Datenaustausch zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung

    Guten Tag,
     
    sofern die im vereinfachten Nachweisverfahren mitgeteilten Angaben im Zuge des Abrufs der Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren nicht bestätigt werden, ist für die Zeit ab dem 1. Juli 2025 der Nachweis der Elterneigenschaft durch geeignete Unterlagen entsprechend den Empfehlungen gegenüber der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse zu erbringen.
     
    Für die Zeit bis zum 30. Juni 2025 gilt eine Art Bestandsschutz, das heißt, dass keine rückwirkende Korrektur zu Lasten des Mitglieds erfolgt.
     
    Eine rückwirkende Korrektur (Erstattung) ist hingegen - längstens für die Zeit bis 1. Juli 2023 - vorzunehmen, sofern die Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren von den im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung gemachten Angaben zu Gunsten des Mitglieds abweichen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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