Guten Tag,
wir haben bisher das vereinfachte Nachweisverfahren angewendet und die Beitragsabschläge in der Entgeltabrechnung entsprechend der Meldung der Kinderanzahl durch die Mitarbeitenden berücksichtigt.
Zum 01.07.2025 führen wir die Bestandsabfrage für alle unsere Mitarbeitenden durch. Dabei sind Abweichungen zu der bisher berücksichtigten Kinderanzahl zu erwarten.
1) Sollte dabei eine höhere Anzahl Kinder gemeldet werden, so habe ich ihren bisherigen Antworten entnommen, sind wir verpflichtet die höhere Kinderanzahl längstens bis zum 01.07.2023 rückwirkend abzurechnen (auch wenn wir das vereinfachte Nachweisverfahren angewendet haben)?
2) Sollte dabei eine niedrigere Anzahl Kinder gemeldet werden, sind wir verpflichtet für alle Kinder Nachweise von den Mitarbeitenden einzufordern, um die höhere Anzahl weiterhin berücksichtigt zu können.
Uns stellt sich die Frage wie hier die Fristen für die Nachweiserbringung durch die Mitarbeitenden sind? Wenn wir beispielsweise die Mitarbeitenden am 14.07. per Schreiben zur Erbringung der Nachweise auffordern, bis wann müssen die Nachweise bei uns eingegangen sein, damit wir die höhere Kinderanzahl weiterhin ab Juli 2025 abrechnen können? Gilt hier ebenfalls eine 3 Monatsfrist (ab Aufforderung?)? Wenn zunächst vom Mitarbeitenden innerhalb der Frist keine Nachweise erbracht werden, wäre es dann zulässig ab 01.07.2025 die geringere Kinderanzahl abzurechnen und erst ab Nachweiserbringung wieder die höhere Kinderanzahl?
Vielen Dank für eine Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Freyberg