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  • 01
    DaBPV: Fristen für Nachweisvorlage nach Bestandsabfrage

    Guten Tag,


    wir haben bisher das vereinfachte Nachweisverfahren angewendet und die Beitragsabschläge in der Entgeltabrechnung entsprechend der Meldung der Kinderanzahl durch die Mitarbeitenden berücksichtigt.


    Zum 01.07.2025 führen wir die Bestandsabfrage für alle unsere Mitarbeitenden durch. Dabei sind Abweichungen zu der bisher berücksichtigten Kinderanzahl zu erwarten.


    1) Sollte dabei eine höhere Anzahl Kinder gemeldet werden, so habe ich ihren bisherigen Antworten entnommen, sind wir verpflichtet die höhere Kinderanzahl längstens bis zum 01.07.2023 rückwirkend abzurechnen (auch wenn wir das vereinfachte Nachweisverfahren angewendet haben)?


    2) Sollte dabei eine niedrigere Anzahl Kinder gemeldet werden, sind wir verpflichtet für alle Kinder Nachweise von den Mitarbeitenden einzufordern, um die höhere Anzahl weiterhin berücksichtigt zu können.

    Uns stellt sich die Frage wie hier die Fristen für die Nachweiserbringung durch die Mitarbeitenden sind? Wenn wir beispielsweise die Mitarbeitenden am 14.07. per Schreiben zur Erbringung der Nachweise auffordern, bis wann müssen die Nachweise bei uns eingegangen sein, damit wir die höhere Kinderanzahl weiterhin ab Juli 2025 abrechnen können? Gilt hier ebenfalls eine 3 Monatsfrist (ab Aufforderung?)? Wenn zunächst vom Mitarbeitenden innerhalb der Frist keine Nachweise erbracht werden, wäre es dann zulässig ab 01.07.2025 die geringere Kinderanzahl abzurechnen und erst ab Nachweiserbringung wieder die höhere Kinderanzahl?


    Vielen Dank für eine Rückmeldung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Sebastian Freyberg

  • 02
    RE: DaBPV: Fristen für Nachweisvorlage nach Bestandsabfrage

     
    Sehr geehrter Herr Freyberg,
     
    das vereinfachte Nachweisverfahren zur Berücksichtigung der Kinderzahl bei der Berechnung der Abschläge zum Pflegeversicherungsbeitrag endet zum 30.06.2025.
     
    Mit der Rückmeldung im maschinellen Meldeverfahren sind die gemeldeten Kinder zu berücksichtigen. Wird eine höhere Kinderanzahl gemeldet, als im vereinfachten Verfahren bereits angegeben wurde, so ist die erhöhte Zahl auch rückwirkend zu berücksichtigen. Dies kann z.B. durch Geburten nach der letztmaligen Erhebung im vereinfachten Nachweisverfahren eintreten.
     
    Umgekehrt kann auch eine geringere Anzahl von Kindern maschinell gemeldet werden, weil diese steuerlich nicht erfasst sind, z.B. Stief- oder Pflegekinder. Hier hat der Mitarbeitende ab 01.07.2025 die Verpflichtung, entsprechende Nachweise zur Anerkennung nachzuliefern.
     
    Insofern bietet das DaBPV nicht für alle Mitarbeiter eine verbindliche Grundlage zur kinderanzahlbezogenen Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung. In Einzelfällen sind abweichende Entscheidungen der beitragsabführenden Stellen und der Pflegekassen zugelassen und erforderlich. Damit sind die beitragsabführenden Stellen oder Pflegekassen berechtigt und verpflichtet, abweichend von den Daten des BZSt die selbst erhobenen Daten für die Beitragserhebung zu verwenden.
     
    Aus unserer Sicht ist deshalb nur der geringere Pflegeabschlag ab Rückmeldung des maschinellen Meldeverfahrens auszuzahlen. Erst wenn der Mitarbeitende die notwendigen Unterlagen vorlegt, kann der höhere Beitragsabschlag berücksichtigt werden und ggf. auch für die Vormonate rückwirkend ausbezahlt werden.
    Eine Frist für die Übermittlung der Nachweise ist uns nicht bekannt und geht auch aus den Gemeinsamen Grundsätzen nicht hervor.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: DaBPV: Fristen für Nachweisvorlage nach Bestandsabfrage

    Guten Tag,


    vielen Dank für Ihre Antwort.


    Ist eine Frist für Abweichungen aus der Bestandsabfrage ggf. abzuleiten aus Punkt 5.6.3 letzter Satz des GKV Schreibens "Grundsätzliche Hinweise - Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft"?


    5.6.3 Nachweise für Kinder, die ab dem 1. Juli 2025 geboren und außerhalb des

    automatisierten Übermittlungsverfahrens erbracht werden


    Nachweise für Kinder, die ab dem 1. Juli 2025 geboren und außerhalb des automatisierten

    Übermittlungsverfahrens erbracht werden, wirken mit Beginn des Monats der Geburt, wenn der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes erfolgt. Erfolgt der Nachweis außerhalb der 3-Monats-Frist, wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird (§ 55 Absatz 3b Satz 3 Teilsatz 1 SGB XI).


    Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Mitglied Nachweise zur Elterneigenschaft bzw. zur Anzahl der Kinder vorlegt, nachdem die Angaben des BZSt im automatisierten Übermittlungsverfahren Abweichungen zur Anzahl der Kinder ergeben haben.



    Mit freundlichen Grüßen

    Sebastian Freyberg

     

  • 04
    RE: DaBPV: Fristen für Nachweisvorlage nach Bestandsabfrage

    Sehr geehrter Herr Freyberg,

    wir halten es für sachgerecht, bei Erbringung von Nachweisen außerhalb des automatisierten Übermittlungsverfahren, zur Bestätigung der zu berücksichtigenden Kinder über
    die Zahl der zurückgemeldeten Kinder hinaus, die drei Monatsfrist anzuwenden.
     
    Insoweit kann Punkt 5.6.3 der Grundsätzlichen Hinweise Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 31.03.2025 Anwendung finden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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