Hallo,
ich habe eine Frage zur Weiterbeschäftigung älterer Arbeitnehmer.
Ein Mitarbeiter ist beim Versorgungswerk der Architekten versichert.
Deren satzungsgemäße Regelaltersgrenze ist höher als die gesetzliche.
Im letzten Jahr hat er auf Grund des Erreichens der RAG eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, für die er wohl früher mal Beiträge bezahlt hatte.
Daraufhin wurde der Beitragsgruppenschlüssel auf 9021 geändert.
Das Renteneintrittsalter des Versorgungswerkes hat er erst Anfang diesen Jahres erreicht.
Er hat aber mit dem Versorgungswerk vereinbart, dass er noch ein Jahr lang arbeitet, in dieser Zeit auch Beiträge weiterbezahlt und Ansprüche erwirbt.
Wir sind uns hier nicht sicher, ob es trotzdem bei 9021 bleibt oder ob ab Erreichen des satzungsgemäßen Eintrittsalters dann doch die 9321 zu verwenden wäre, was aber auf Grund der Beitragsweiterzahlung der Beiträge an das Versorgungswerk unlogisch klingt.
Könnte mir das jemand erklären?
Herzliche Grüße
Lutz