Unser Tarifvertrag sieht die Möglichkeit vor, dass Beschäftigte für max. 18 Monate freiwillig ihre Arbeitszeit bis auf 42 Std. in der Woche erhöhen dürfen (normal in Vollzeit 39 Std.). Beschäftigte mit einer erhöhten Arbeitszeit erhalten neben dem Entgelt für diese Erhöhungsstunden eine Zuschlag der je nach Entgeltgruppe Prozentual festgelegt ist.
Aus unserer Sicht handelt es sich um eine festgelegte pauschale Zulage, egal für welchen Zeitraum der Beschäftigte die Arbeitszeiterhöhung vereinbart. Der Betrag ist auch monatlich gleichbleibend und nicht so variabel wie z. B. bei Samstags- oder Feiertagsarbeit und außerdem ganz normal sozialversicherungs- und steuerpflichtig.
Daher haben wir überlegt, dass diese Zulage bei der Überprüfung der BBG mit einbezogen werden muss.
Würden Sie dem so zustimmen?