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  • 01
    Befreiung von der KV-Pflicht nach § 8 Abs. 1 .Nr. 1 SGB V

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    was bedeutet das für den Arbeitgeber, wenn ein Mitarbeiter, der privat versichert ist, eine Bescheinigung bzw. Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V eingereicht hat?


    Herzlichen Dank vorab und viele Grüße

    Jana Lang



     

  • 02
    RE: Befreiung von der KV-Pflicht nach § 8 Abs. 1 .Nr. 1 SGB V

    Sehr geehrte Frau Lang,

    im § 8 SGB V sind die Tatbestände für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung geregelt, u.a. in § 8 Abs. 1 .Nr. 1 SGB V die Möglichkeit der Befreiung, wenn durch Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherungspflicht eintritt. Krankenversicherungspflicht bei einem Arbeitnehmer besteht, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich neu festgesetzt.
     
    Wer krankenversicherungspflichtig wird, kann sich nach § 8 Abs. 1 SGB V auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, u.a. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum Beginn eines Kalenderjahres. Dies bedeutet, dass privatversicherte Arbeitnehmer, die durch Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder versicherungspflichtig werden, einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung stellen können.
     
    Der Antrag zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
     
    In Ihrem Sachverhalt wird der Mitarbeitende einen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse gestellt haben und die Befreiung wurde ausgesprochen. Für Sie bedeutet das, dass keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (mehr) an die zuständige Krankenkasse abgeführt werden und die Beitragsgruppen bei der Anmeldung des Mitarbeitenden „0110“ lauten.
     
    Beschäftigte, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Beitragszuschuss ihres Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber trägt dabei - ausgehend vom aktuell geltenden gesetzlichen Beitragssatz - grundsätzlich die nach dem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung zu bemessende Beiträge zur Hälfte, maximal aber die Hälfte des tatsächlichen Beitrags als Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Dabei fällt maximal der Höchstzuschuss an, den Sie auch freiwillig gesetzlich krankenversicherten Mitarbeitenden zahlen würden. 2025 sind das maximal 471,32 Euro in der Krankenversicherung und 99,23 Euro in der Pflegeversicherung pro Monat.
     
    Der Arbeitnehmer erhält von seinem privaten Krankenversicherungsunternehmen eine Arbeitgeberbescheinigung zur Erlangung des Arbeitgeberzuschusses, sowie eine Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EstG, welche für steuerliche Zwecke (korrekter Lohnsteuerabzug) maßgeblich ist. Diese sind den Lohnunterlagen beizufügen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Befreiung von der KV-Pflicht nach § 8 Abs. 1 .Nr. 1 SGB V

    Liebes Experten-Team,

    vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.

    Gilt diese Befreiung auch für das nächste Jahr, wenn der Mitbetenden noch bei uns beschäftig wird und evtl. doch die JAEG unterschreitet?

    Viele Grüße

    Jana Lang

  • 04
    RE: Befreiung von der KV-Pflicht nach § 8 Abs. 1 .Nr. 1 SGB V

    Sehr geehrte Frau Lang,
     
    der Mitarbeiter hatte die Jahresarbeitsentgeltgrenze bereits unterschritten und aufgrund dessen die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht beantragt und Ihnen die Bescheinigung über die ausgesprochenen Befreiung vorgelegt.
    Die Befreiung ist nicht befristet und kann auch nicht von dem Mitarbeiter widerrufen werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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