Category Image
Rundschreiben

2006 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zur Unfallversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen [RS 2006/06]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2006 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 2.3.6. RS 2006/06, § 2 Absatz 2 SGB VII

(1) Bei den in Ziff. 1.3.5.5. beschriebenen Sachverhalten des § 2 Absatz 2 SGB VII besteht die Unfallversicherung in aller Regel beim kommunalen Unfallversicherungsträger des Pflegeorts oder — bei Pflege in einem landwirtschaftlichen Haushalt — bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, die für das landwirtschaftliche Unternehmen zuständig ist.

(2) Stellt sich die Tätigkeit allerdings als eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit für einen Pflegedienst dar, besteht der Unfallversicherungsschutz bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück