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WG – Wechselgesetz

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WG – Wechselgesetz



Artikel 48 WG

(1) Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:

  • 1.die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht eingelöst worden ist, mit den etwa bedungenen Zinsen;
  • 2.1 Zinsen zu 6 v. H. seit dem Verfalltag. 2 Bei einem Wechsel, der im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz 2 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB, mindestens aber 6 v. H.;
  • 3.die Kosten des Protestes und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
  • 4.eine Vergütung, die mangels besonderer Vereinbarung 1/3 v. H. der Hauptsumme des Wechsels beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf.

(2)1 Wird der Rückgriff vor Verfall genommen, so werden von der Wechselsumme Zinsen abgezogen. 2 Diese Zinsen werden aufgrund des öffentlich bekanntgemachten Diskontsatzes (Satz der Zentralnotenbank) berechnet, der am Tag des Rückgriffs am Wohnort des Inhabers gilt.


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