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Grundsätze

KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung (KSVwV)
Sozialversicherungsrecht
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KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung



§ 7 KSVwV, Genesungs- und Vorbeugungskuren

(1) Die Versicherungsträger erfassen für den Zeitraum jeden Kalenderjahres die Zahl der Genesungs- und der Vorbeugungskuren sowie deren Dauer getrennt nach

  • 1.Kuren mit voller Kostenübernahme,
  • 2.Kuren mit Kostenzuschuss,
  • 3.Versichertengruppen.

(2) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 30. 4. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Absatz 1 SGB IV zuständigen Stellen vor.


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