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Grundsätze

FinAusVb – Vereinbarung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XI

Vereinbarung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XI [FinAusVb]
Sozialversicherungsrecht
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FinAusVb – Vereinbarung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XI



§ 2 FinAusVb, Einnahmen-Ist

(1) Ausgleichsfähig sind

  • 1.alle für die Pflegekassen durch die Krankenkassen eingezogenen Beitragseinnahmen,
  • 2.alle sonstigen Einnahmen der Pflegekassen.

(2) Das im monatlichen Finanzausgleich anzusetzende Einnahmen-Ist nach § 67 Absatz 1 Nummer 2 SGB XI umfasst die vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Ende des Vormonats gebuchten (kumulierten) Einnahmen.


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