Category Image
Rundschreiben

1990 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Inkrafttreten des § 11 Absatz [5] SGB V [RS 1990/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1990 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 4.1. RS 1990/01, Grundsatz

Leistungen, mit denen der unzuständige Leistungsträger belastet wurde, sind vom zuständigen Leistungsträger nach § 105 SGB X zu erstatten. Dabei sind die einschlägigen Vorschriften über die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander (insbesondere § 105 Absatz 2, § 110 und — soweit nicht Ziff. 2 und 3 der Protokollnotiz zur VV Generalauftrag Verletztengeld anzuwenden sind — § 111 SGB X) zu beachten.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück