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Richtlinien

ST-RL – Soziotherapie-Richtlinie

Richtlinie über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Soziotherapie-Richtlinie/ST-RL)
Sozialversicherungsrecht
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ST-RL – Soziotherapie-Richtlinie



§ 6 ST-RL, Vorbereitung, Planung und Erfolgskontrolle

(1)1 Die Verordnerin oder der Verordner unterstützt die Patientin oder den Patienten bei der Auswahl des geeigneten soziotherapeutischen Leistungserbringers gemäß § 132b SGB V. 2 Die Verordnerin oder der Verordner nimmt Kontakt mit dem soziotherapeutischen Leistungserbringer auf und bespricht die Patientenproblematik und die sich daraus ergebende Betreuung.

(2) Im soziotherapeutischen Betreuungsplan müssen enthalten sein:

  • -Anamnese,
  • -Diagnose,
  • -aktueller Befund mit Art und Ausprägung der Fähigkeitsstörungen der Patientin oder des Patienten und Schweregrad gemäß GAF,
  • -plausible Darstellung der angestrebten Therapieziele und der hierfür erforderlichen Teilschritte (Nahziel und Fernziel),
  • -die zur Erreichung der Therapieziele vorgesehenen therapeutischen Maßnahmen,
  • -die zeitliche Strukturierung der therapeutischen Maßnahmen,
  • -Prognose.

(3)1 Die Verordnerin oder der Verordner hat sich über den Erfolg der verordneten Maßnahmen zu vergewissern. 2 Sollte sich im Verlauf der Behandlung herausstellen, dass die Patientin oder der Patient nicht geeignet ist oder die definierten Therapieziele nicht erreichen kann, ist die Soziotherapie abzubrechen. 3 Entsprechendes gilt bei vorzeitigem Erreichen der Therapieziele. 4 Die Verordnerin oder der Verordner teilt dies unverzüglich unter Angabe der Gründe der Krankenkasse mit.


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