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Rundschreiben

2002 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen [RS 2002/02]
Sozialversicherungsrecht
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2002 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. B.IV.2. RS 2002/02, Beitragssatz

Die Beiträge zur Rentenversicherung werden gemäß § 157 SGB VI nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben. Bei Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Rentenversicherungsbeiträge nach dem (höheren) Beitragssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung zu bemessen.


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