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HaftPflG – Haftpflichtgesetz

Haftpflichtgesetz (HaftPflG)
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HaftPflG – Haftpflichtgesetz



§ 7 HaftPflG

1 Die Ersatzpflicht nach den §§ 1 bis § 3 dieses Gesetzes darf, soweit es sich um Personenschäden handelt, im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. 2 Das gleiche gilt für die Ersatzpflicht nach § 2 dieses Gesetzes wegen Sachschäden, es sei denn, dass der Haftungsausschluss oder die Haftungsbeschränkung zwischen dem Inhaber der Anlage und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann im Rahmen eines zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörenden Vertrages vereinbart worden ist. 3 Entgegenstehende Bestimmungen und Vereinbarungen sind nichtig.


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