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DrittelbG – Drittelbeteiligungsgesetz

Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG)
Arbeitsrecht
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DrittelbG – Drittelbeteiligungsgesetz



§ 11 DrittelbG, Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer

(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2)1 Zur Anfechtung berechtigt sind

  • 1.mindestens 3 Wahlberechtigte,
  • 2.die Betriebsräte,
  • 3.das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.
2 Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von 2 Wochen, vom Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig.

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